- 12 - 20 Der im Antrag der Klägerin enthaltene pauschale Hinweis auf bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur F. AG reicht zur abschließenden Konkretisierung der einzelnen anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände des früheren Betriebsvermögens der F. AG nicht aus. Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11). Es genügt nicht, dass der Antrag auf nicht näher bezeichnete andere, die Vermögensgegenstände möglicherweise konkretisierenden Anträge oder Anmeldungen anderer Ansprüche verweist und die Klägerin zumindest einige anteilig zu entschädigende Grundstücke nach Fristablauf im Klageverfahren genau bezeichnet hat. Sonst würde das Erfordernis einer abschließenden fristgemäßen Präzisierung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG unterlaufen. 21 2. Darüber hinaus und unabhängig davon steht der Klägerin der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch auf Feststellung einer (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigung an nicht näher bezeichneten Gegenständen des Betriebsvermögens der F. AG wegen der Beteiligung der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG in Höhe von nominell 500 400 RM nicht zu, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung zulässt. Eine solche Berechtigung kann nur in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG festgestellt werden. 22 a) Das angegriffene Urteil bejaht eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG wegen der Entziehung der Beteiligung der Eheleute Dr. E. und M. S. mit der Begründung, diese Entziehung unterfalle § 1 Abs. 6 VermG. Damit missachtet es den räumlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, obwohl es an anderer Stelle zutreffend davon ausgeht, dass dieser sich auf das Beitrittsgebiet beschränkt und keine Entziehung

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