- 18 - per 1.4.1956 - 284,50%" zugrunde legte, durfte das Verwaltungsgericht auch von der Maßgeblichkeit des Kurswertes zu diesem Zeitpunkt ausgehen. 32 Ob die erklärtermaßen nach dem Kurswert vom 1. April 1956 berechnete Wiedergutmachung und die ihr - unzitiert - zugrunde liegende Angabe des Kurses durch die Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen vom 17. September 1957 das im Beitrittsgebiet belegene Vermögen der inzwischen in Liquidation befindlichen, in Nachfolgeunternehmen aufgegliederten F. AG einbezog, ist wiederum eine tatsächliche Frage. Sie betrifft die Berechnungsgrundlagen des bekannt gemachten Aktienkurses, der in der ministeriellen Bekanntmachung nach dem Zeitpunkt der Entziehung (vor oder nach der Kapitalberichtigung 1941) differiert. Das Verwaltungsgericht hat es schon wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung der in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögensgegenstände der F. AG für ausgeschlossen gehalten, dass der Kurswert der Aktie zum 1. April 1956 diese Vermögensgegenstände noch berücksichtigte. Darin liegt eine auf Indizien gestützte tatsächliche Feststellung, an die der Senat mangels Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. 33 Da der von der Klägerin geltend gemachte und mit dem angegriffenen Urteil zuerkannte Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 und 1a Satz 1 NS-VEntschG schon mangels wirksamer Anmeldung des Entschädigungsbegehrens und mangels gesetzlicher Grundlage für eine "objektlose" Bruchteilsrestitutions-Berechtigungsfeststellung nicht besteht, konnte der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dr. Held-Daab Dr. Rublack Hoock Dr. Keller Dr. Seegmüller

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