Sachgebiet:
BVerwGE:
Fachpresse:
nein
ja
Recht zur Regelung von Vermögensfragen, insb. nach
dem VermögensG und der AnmeldeVO ferner nach dem
Investitions- und -vorrangG sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung
Rechtsquelle/n:
GG
NS-VEntschG
VermG
Art. 3 Abs. 1
§ 1 Abs. 1a und 2 Satz 2
§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, §§ 30, 30a, 31 Abs. 1b
Titelzeile:
Keine Feststellung einer "objektlosen" BruchteilsrestitutionsEntschädigungsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG i.V.m. § 1
Abs. 1a Satz 1, Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG
Stichworte:
Bruchteilsrestitution; Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung; Vermögenswert; Vermögensgegenstand; Anmeldefrist, benennen; Entschädigung;
Globalanmeldung; Anmeldung; Hinführen; Präzisierung; Vermögenswert, bestimmter;
individualisierbar; konkretisiert; Nachbenennung; Verwaltungsaufwand; Ausschlussfrist; Anteilsschädigung; Unternehmensschädigung; Willkürverbot; Anwendungsbereich, räumlicher; verfolgungsbedingt; Schädigung; Erwerb, gutgläubiger; Inhaberpapiere; Inhaberaktien; Rückerstattung; Wiedergutmachung.
Leitsätze:
1. Die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs
gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung verlangt wird, innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert und damit identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden.
2. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG sieht
keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung vor, die sich
in der Feststellung einer anteiligen Berechtigung wegen einer bestimmten Unternehmens- oder Anteilsschädigung erschöpft, ohne die Vermögensgegenstände im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, an denen die anteilige Berechtigung bestehen soll,
konkret zu bezeichnen.
ECLI:DE:BVerwG:2018:180418U8C5.17.0