Rn. 228), ist dieser Grundsatz im vorliegenden Zusammenhang nicht berührt.
Das freie Mandat gewährleistet gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die freie Willensbildung der Abgeordneten und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den
Wählerinnen und Wählern (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR
2436/10, 2 BvE 6/08 [ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130917.2bvr243610] BVerfGE 134, 141 Rn. 92). Ferner gewährleistet Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die
Freiheit der Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und
Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE
6/08 - BVerfGE 134, 141 Rn. 100). Auf keinen dieser Aspekte zielt die für die
Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogene Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Form der Wahrnehmung eines
politischen Mandats. Vielmehr knüpft der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a WaffG a.F. auch in dieser Fallgruppe daran an, dass der Betroffene als
Mandatsträger einen eigenen aktiven Unterstützungsbeitrag für eine verfassungsfeindliche Vereinigung leistet, dem nach der Prognose des Gesetzgebers
die Gefahr einer Beeinträchtigung der waffenrechtlichen Schutzgüter durch den
Betroffenen innewohnt.
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Geht man nach alledem davon aus, dass eine Person die verfassungsfeindlichen
Bestrebungen einer Partei jedenfalls dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a WaffG a.F. unterstützt, wenn sie leitende Funktionen oder Mandate
als Vertreter der Partei in Parlamenten und Kommunalvertretungen wahrnimmt, ist diese Voraussetzung im Fall des Klägers nach den unstreitigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Denn danach war der
Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerspruchsbescheids stellvertretender Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes
So. und vertrat die NPD im Kreistag So. sowie im Gemeinderat der Gemeinde R.
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5. Das Oberverwaltungsgericht hat revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO jedoch dadurch verletzt, dass es bei der Prüfung, ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2
Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu widerlegen, einen zu engen Maßstab zugrunde
gelegt hat.
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