lichkeiten auf den Inhalt von Parteiprogrammen, die Ausrichtung von Landtags- oder Bundestagswahlkämpfen oder die Aufstellung von Kandidaten für
Landtags- oder Bundestagswahlen verbunden sind, ist doch gerade die ständige
organisatorische Präsenz auf der kommunalen Ebene für die öffentliche Wahrnehmung einer Partei bedeutsam.
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Aus den gleichen Erwägungen ist auch die Wahrnehmung von Mandaten für
eine verfassungsfeindliche Partei im Bundestag, in einem Landtag oder einer
Kommunalvertretung als ein "Unterstützen" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3
WaffG a.F. zu werten. Entsprechendes gilt bei der Teilnahme an Wahlen als Bewerber einer verfassungsfeindlichen Partei, auch wenn hierbei kein Mandat errungen wird (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 - NVwZ
2018, 1813 Rn. 19). Auch in diesen Fällen ist von einer besonders intensiven
Identifikation mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei auszugehen. Zudem wird das Erscheinungsbild der Partei
in der Öffentlichkeit von dem Auftreten ihrer Kandidaten bei Wahlen und ihrer
Vertreter in Parlamenten und kommunalen Vertretungen maßgeblich bestimmt.
Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die konkreten Wirkungsmöglichkeiten des jeweiligen Mandatsträgers oder die Art der
Sachprobleme an, mit denen er befasst ist.
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Die Berücksichtigung der Wahrnehmung von Mandaten in einer Kommunalvertretung bei der Frage, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Vereinigung
im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. unterstützt werden, widerspricht nicht
dem Verfassungsgrundsatz des freien Mandats. Soweit die Revision in diesem
Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung verweist,
wonach die Gemeinderäte ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem
Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung ausüben und an Verpflichtungen und
Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, nicht gebunden sind, handelt es sich um eine Vorschrift des irrevisiblen (§ 137 Abs. 1 VwGO) Kommunalverfassungsrechts des Landes. Aber selbst wenn angenommen wird, dass das
freie Mandat der kommunalen Mandatsträger ebenso wie das freie Mandat der
Abgeordneten auf Bundes- und Landesebene eine Konkretisierung des Demokratieprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung darstellt (vgl. VerfGH
Weimar, Urteil vom 25. September 2018 - 24/17 - NVwZ-RR 2019, 129
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