verneint worden. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Rente im gehobenen
Dienst seit 1. November 1953 und auf 4.752 DM Entschädigung für die zurückliegende
Zeit unter Anrechnung der geleisteten Entschädigung abgewiesen. Die Berufung des
Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter, Das
beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Anspruch auf Rente für Berufsschaden
(§§81 k BEG). Das Oberlandesgericht verneint die Zulässigkeit einer
Vergleichsanfechtung zum Zwecke der Rentenwahl. Die Voraussetzungen hierfür
entnimmt es den Vorschriften des Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b und Abs. 4 Satz 2, Art. III
Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Hierzu ist ausgeführt: Die Festsetzung
des Anspruchs in geringerer Höhe infolge einer der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs widersprechenden Bewertung der Kaufkraft lasse sich nicht
feststellen. Eine Berechnung der im Vergleich ausgeworfenen Entschädigungssumme
liege nicht vor. Der Kläger habe damals sein Einkommen bis zum Vergleich nicht
angegeben. Lege man die jetzigen Angaben zugrunde, dann ergebe die Umrechnung
nach den alten und den neuen Kaufkraftwerten, daß im Zeitpunkt des Vergleichs die
ausreichende Lebensgrundlage gefehlt habe, und dem Kläger deshalb schon damals die
Rente zugestanden hätte. Dabei sei entsprechend der Vergleichsgrundlage von der
Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes auszugehen.
Wenn der Kläger dessen ungeachtet auf den Rentenanspruch verzichtet habe, so könne
er das, wie sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 mit Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEGSchlußG ergebe, nicht über die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.
1 b BEG-SchlußG ausräumen. Ob die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe
des höheren Dienstes zu einem anderen Ergebnis führe, bedürfe keiner Prüfung. Bei der
Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG sei der Anspruch nur zu
überprüfen, soweit er früher auf Grund abweichender Kaufkraftwerte niedriger
festgesetzt worden sei. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG greife nicht ein. Der
Kläger sei nicht erst durch die Neufassung des §75 BEG rentenberechtigt geworden; die
Rente habe sich durch das BEGSchlußgesetz nicht erhöht. Diese Begründung trägt die
Ablehnung des Rentenanspruchs nicht. Der Berufsschaden des Klägers wurde durch
den gerichtlichen Vergleich vom 30. Oktober 1958 endgültig geregelt. Gegenstand der
Vereinbarung war auch ein etwaiger Rentenanspruch; der Kläger verzichtete auf ihn oder
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