BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 122/71 OLG Köln18.09.1969
BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 122/71OLG Köln18.09.1969
Titel: BGH: Urteil vom 13.07.1972 - IX ZR 122/71
Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 13. Juli 1972 Himmelsbach, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter
Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die
Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
18. September 1969 aufgehoben, soweit über den Rentenanspruch und die
außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden ist. In diesem Umfange wird der
Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das
Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1904
geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschaden durch
Verdrängung aus dem Beruf als selbständiger Metzger in P . Die Entschädigungsbehörde
setzte mit Bescheid vom 31. Januar 1957 für die Zeit vom 6. Juli 1935 bis 1. April 1948
unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 7.752 DM
Kapitalentschädigung fest. Der Kläger klagte auf Zahlung weiterer 32.248 DM. Im
gerichtlichen Verfahren verglich er sich mit dem beklagten Land am 30. Oktober 1958
über weitere 28.000 DM Kapitalentschädigung zum Ausgleich des Klaganspruchs wegen
Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit und ließ dafür einen etwaigen
Rentenanspruch wegen Schädigung im beruflichen Fortkommen fallen. Im Oktober
1965 focht er den Vergleich an mit der Begründung, die Kaufkraft sei unrichtig bewertet
und der Zuschlag nach §92 Abs. 2 BEG versagt worden. Am 23. Mai 1966 wählte er die
Rente. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Schon nach früheren
Kaufkraftzahlen habe der Kläger mit seinem Einkommen die ausreichende
Lebensgrundlage nicht erreicht, was ihm bei Vergleichsabschluß auch bekannt gewesen
sei; die Rente habe sich nicht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht,
und die Rentenwahlvoraussetzungen seien im Zeitpunkt der früheren Entscheidung
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