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- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
auch für die Auslegung des §33 Satz 2 BEG heranzuziehen. Bereits §4 des Gesetzes über die
Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der
Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Mannschaftsversorgungsgesetz) (RGBl 593) enthält
die Bestimmung, daß bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit der vom Verletzten
vor seiner Einstellung in den Militärdienst ausgeübte Beruf zu berücksichtigen ist. In der genannten
Vorschrift heißt es dann weiter: "Hat der Verletzte keinen besonderen Beruf ausgeübt, so erfolgt die
Beurteilung nach der allgemeinen Erwerbsfähigkeit." Hierbei war in erster Linie an ungelernte
Arbeiter, Tagelöhner und dergleichen gedacht. Diese Vorschrift ist daher von jeher so verstanden
worden, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mindestens so hoch bemessen werden
sollte, wie dies der Leistungsfähigkeit eines Verletzten ohne besondere Vorbildung entsprach.
In §25 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 wird auf den früher ausgeübten Beruf
abgestellt. Nach dieser Bestimmung kommt es ferner darauf an, in welchem Umfang sich der
Geschädigte trotz des Körperschadens durch eine Arbeit erhalten kann, die ihm ohne
außergewöhnliche Anstrengungen unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse
und Fälligkeiten billigerweise zugemutet werden kann.
Alle diese Gesichtspunkte finden sich jetzt in §30 BVG und den zu §§29, 30 BVG ergangenen
Verwaltungsvorschriften. Diese Bestimmungen werden in Abschnitt C 3 (Bewertungsgrundsätze,
Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit) der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen vom 9. Januar 1952 (BVBl S. 4 ff) (abgedruckt auch bei
Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz S. 333 ff) näher erläutert. Auf diese Richtlinien für die
ärztliche Begutachtung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher auch für die
Auslegung des §33 BEG zurückzugreifen. Ist der Verfolgte durch die gesundheitliche Schädigung in
seinem früher ausgeübten Berufe besonders betroffen worden, so darf jedoch nicht außer acht
gelassen werden, in welchem Maße der Verfolgte nach seiner vorberuflichen und beruflichen
Ausbildung, seinem Berufswege und den dabei gewonnenen Kenntnissen und Erfahrungen und
seinen gesamten Lebensverhältnissen in der Lage ist, sich trotz der Schädigung in einem seiner
früheren sozialen Stellung entsprechenden Berufe zu behaupten. Sind Vorbildung, berufliches
Wissen und Erfahrung vielseitig und umfassend, so wird vielfach die - objektiv zu beurteilende Möglichkeit bestehen, dieses Wissen im Erwerbsleben in geeigneter und zuzumutender Weise zu
verwerten, selbst wenn der vor der Verfolgung ausgeübte Beruf infolge des Schadens an Körper
und Gesundheit nicht mehr ausgeübt werden kann. In einem solche Falle ist es nicht gerechtfertigt,
wegen der Aufgabe des bei Beginn der Verfolgung ausgeübten Berufes die Minderung der
Erwerbsfähigkeit nennenswert höher einzuschätzen als dies im Hinblick auf die Art des
Gesundheitsschadens und seiner Bedeutung für das allgemeine Erwerbsleben richtig ist.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß dagegen eine wesentliche Erhöhung dieses Satzes gerechtfertigt
ist, wenn der Verfolgte durch den Schaden an Körper und Gesundheit nicht nur gehindert ist, den
vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübten Beruf auszuüben, sondern infolge der Eigenart des
Berufes, seiner Anlagen und Neigungen nicht imstande ist, seine Kenntnisse und Erfahrungen in
anderer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Dies kann der Fall sein, wenn Angehörige bestimmter
künstlerischer und handwerklicher Berufe etwa vom Verlust der rechten Hand oder ihrer
Bewegungsfähigkeit betroffen sind. Ebenso liegen die Dinge bei Lehrern und Geistlichen, die durch
den Körperschaden ihre Stimme verloren haben oder unter chronischer Heiserkeit leiden. Diese
Leiden brauchen dagegen bei Angehörigen kaufmännischer Berufe nicht in gleichem Maße nachteilig
zu sein. Es kommt dabei darauf an, ob der Verfolgte, der bei Beginn der Verfolgung als
kaufmännischer Vertreter, Reisender oder sonst im "Außendienst" tätig war, nach seiner Ausbildung
oder seinem Werdegang auch andere kaufmännische Aufgaben übernehmen kann (z.B. als
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375768
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3/23/2022