Hessische Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 Nrr.. 120 Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz; § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO Diiee ssofforrttiigee Vollllzziieehhuunngssaannorrdnnuunng eeiinneerr nnaacchh Arrtt.. 9 Abss.. 2 GG eerrgaanngeenneenn Veerrbottssvveerrffüüguunng iisstt sstteettss daannnn geerreecchhttffeerrttiigtt,, weennnn diiee beettrreeffffeenndee Veerreeiinniiguunng iim drriinngeenndeenn Veerr‐‐ daacchhtt sstteehhtt,, daaß iihhrree Zweecckkee odeerr iihhrree Täättiigkkeeiitt geegeenn diiee vveerrffaassssuunngssmääßiigee Orrdnnuunng odeerr geegeenn deenn Geedaannkkeenn deerr Völlkkeerrvveerrssttäänndiiguunng geerriicchhtteett ssiinnd.. Hessische Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 24. 8. 1961 - B II 48/61 I. Der Kl. zu 2) – „Bund für Gotterkenntnis (L) e. V.” – ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder sich zur „Gotterkenntnis Ludendorff” bekennen. Der Kl. zu 1) – Verlag „Hohe Warte” – ist der Verlag, der das geistige Schrifttum der sogen. „Ludendorff-Bewegung” herausgibt und verbreitet. Dabei handelt es sich unter anderem um die periodisch erscheinenden Druckschriften „Der Quell”, „Volkswarte” und „Füllhorn”. Mit Vfg. v. 16. 5. 1961 stellte der Hess. MdI – ebenso wie die jeweiligen Innenminister bzw. Innensenatoren in den anderen Bundesländern – fest, daß die Kl. Vereinigungen seien, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten; sie seien deshalb nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten. Neben dieser Feststellung sprach der Hess. MdI aus, daß die Kl. zu 2 einschließlich ihrer Untergliederungen, soweit sie sich in Hessen befänden, aufgelöst würden, daß ihnen im Lande Hessen jede weitere Tätigkeit untersagt werde und daß die Bildung von sogen. Ersatzorganisationen verboten sei. Zugleich ordnete der Hess. MdI gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der von ihm getroffenen Auflösungs- und Untersagungsmaßnahme die sofortige Vollziehung an, da das öffentliche Interesse dies gebiete, was er im einzelnen begründete. Das VG wies den Antrag der Kl. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die Beschwerde der Kl. war erfolglos. II. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da der Beklagte in der angefochtenen Verfügung vom 16. 5. 1961 entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine sofortige Vollziehungsanordnung hinsichtlich der Auflösung der Kläger und des Verbots ihrer weiteren Tätigkeit im Lande Hessen getroffen hat. Der Antrag ist aber nicht begründet, wie das Verwaltungsgericht mit Recht entschieden hat. In dem ertsinstanzlichen Beschluß vom 12. 7. 1961 ist zunächst ausgeführt, die von den Klägern erhobene Klage sei weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Dem ist beizupflichten. Es bestehen zwar nicht unerhebliche Bedenken, ob die Klage zum Erfolg führen kann. Was

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