Hessische Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 Nrr.. 120 Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz; § 80 Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 5 VwGO Diiee ssofforrttiigee Vollllzziieehhuunngssaannorrdnnuunng
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Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 24. 8. 1961 - B II 48/61 I. Der Kl. zu 2) – „Bund für
Gotterkenntnis (L) e. V.” – ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder sich zur
„Gotterkenntnis Ludendorff” bekennen. Der Kl. zu 1) – Verlag „Hohe Warte” – ist der Verlag,
der das geistige Schrifttum der sogen. „Ludendorff-Bewegung” herausgibt und verbreitet.
Dabei handelt es sich unter anderem um die periodisch erscheinenden Druckschriften „Der
Quell”, „Volkswarte” und „Füllhorn”. Mit Vfg. v. 16. 5. 1961 stellte der Hess. MdI – ebenso
wie die jeweiligen Innenminister bzw. Innensenatoren in den anderen Bundesländern – fest,
daß die Kl. Vereinigungen seien, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den
Gedanken der Völkerverständigung richteten; sie seien deshalb nach Art. 9 Abs. 2 GG
verboten. Neben dieser Feststellung sprach der Hess. MdI aus, daß die Kl. zu 2 einschließlich
ihrer Untergliederungen, soweit sie sich in Hessen befänden, aufgelöst würden, daß ihnen im
Lande Hessen jede weitere Tätigkeit untersagt werde und daß die Bildung von sogen.
Ersatzorganisationen verboten sei. Zugleich ordnete der Hess. MdI gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO hinsichtlich der von ihm getroffenen Auflösungs- und Untersagungsmaßnahme die
sofortige Vollziehung an, da das öffentliche Interesse dies gebiete, was er im einzelnen
begründete. Das VG wies den Antrag der Kl. auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage ab. Die Beschwerde der Kl. war erfolglos. II. Das Verwaltungsgericht hat
mit Recht den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage zurückgewiesen. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da der
Beklagte in der angefochtenen Verfügung vom 16. 5. 1961 entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO eine sofortige Vollziehungsanordnung hinsichtlich der Auflösung der Kläger und des
Verbots ihrer weiteren Tätigkeit im Lande Hessen getroffen hat. Der Antrag ist aber nicht
begründet, wie das Verwaltungsgericht mit Recht entschieden hat. In dem ertsinstanzlichen
Beschluß vom 12. 7. 1961 ist zunächst ausgeführt, die von den Klägern erhobene Klage sei
weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Dem ist beizupflichten. Es
bestehen zwar nicht unerhebliche Bedenken, ob die Klage zum Erfolg führen kann. Was