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Zwar genügt ein bloßes Haben einer rechtsgerichteten Gesinnung für die Annahme eines disziplinarrechtlich relevanten
Verfassungstreue-Verstoßes noch nicht, bedarf es jedoch auch keines offensiven Werbens hierfür (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C
25/17 – beck-online Rn. 21 ff.). Durch das Anbringen des Patch auf der Dienstkleidung, wenn auch im nicht allgemein sichtbaren
Bereich, trägt der Beamter aber vergleichbar einer nicht sichtbaren Tätowierung seine Ansicht hinreichend nach außen, und
dokumentiert er – verbunden sogar mit seiner Dienstkleidung – seine innere Haltung, die er vorliegend mit dem Dienst "vernäht" und
verbindet (vgl. zur Tätowierung BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 – beck-online Rn. 24 ff.).
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Angesichts dessen kann durchaus eine Schwere eines Dienstvergehens prognostiziert werden, die eine statusberührende Maßnahme
zu erwarten lässt.
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b) Sowohl die Durchsuchung an der Arbeitsstätte – mit dem persönlichen Home-Laufwerk und der dienstlichen E-Mail-Adresse – als
auch der Wohnung inkl. des Fahrzeugs und des Antragsgegners selber sind geeignet, Gegenstände, insbesondere auch elektronische
Speichermedien, Mobiltelefone etc. aufzufinden, um die erforderlichen Beweismittel für die Bestätigung oder Entkräftung des gegen
den Antragsgegner erhobenen Vorwurfs zu erlangen. Wie der Antragsteller ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die
Durchsuchung aufzeigen wird, inwieweit sich der Antragsgegner über den angebrachten Patch hinaus – insbesondere im Bereich
seiner elektronischen Kommunikation – zur Ülkücü-Bewegung und den "Grauen Wölfen" verhält und ob Daten zutage treten, die auf
seine Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen lassen. Hierzu ist nicht nur das Auffinden von Gegenständen
wie z.B. Fahnen, Abzeichen etc. in der Wohnung oder im Spind des Antragsgegners naheliegend, sondern insbesondere davon
auszugehen, dass sich bei einer Zugehörigkeit zur Ülkücü-Bewegung szenetypisches Material und Bezüge auf den elektronischen
Speichermedien, vor allem auch in der elektronischen Kommunikation per E-Mail oder der Messenger-Dienste sowie im Verhalten in
den sozialen Medien finden lassen.
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Daher ist naheliegend, die Durchsuchung nicht alleine auf das Mobiltelefon zu beschränken, nachdem mittlerweile ein Datenaustausch
auf vielfältige Weise erfolgt. Auch eine Reduzierung alleine auf den dienstlichen Bereich würde zu kurz greifen, zumal eine etwaig
zunächst unterbliebene Durchsuchung im Nachgang nicht mehr erfolgversprechend erscheint.
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(3) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen sind auch erforderlich. Mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal
dem Dienstherrn nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für – bereits hinreichende – Betätigungen des Antragsgegners im öffentlich
zugänglichen Bereich sozialer Medien vorliegen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner ohne richterliche
Anordnung entsprechende Beweismittel herausgeben wird. Ein diesbezügliches Abwarten würde im Übrigen den Erfolg der
Maßnahmen gefährden. Andere gleichermaßen geeignete Ermittlungsmaßnahmen wie Zeugeneinvernahmen etc. sind derzeit (noch)
nicht ersichtlich, ohne den Beamten vorzuwarnen und so den Ermittlungserfolg zu gefährden.
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(4) Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des sich aus Art.
13 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Schutzes der Wohnung des Antragsgegners, Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG und in
Bezug auf die Durchsicht der E-Mail-Postfächer und Messenger-Dienste etc. des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG bzw.
des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. zur Abgrenzung bei E-MailPostfächern BVerfG, B.v. 16.6.2009 – 2 BvR 902/06 – juris Rn. 42-54).
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Dabei wird nicht verkannt, dass durch eine Durchsicht der Kommunikation insbesondere mit dem Bruder des Antragsgegners auch in
die besonders sensible und geschützte familiäre Privatsphäre eingegriffen wird. Nicht jegliche Kommunikation mit dem Bruder ist aber
einer disziplinarischen Werten entzogen (vgl. zur Relevanz eines Einzelchats HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 28 E 803/23.D – juris).
Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Aspekt bei der Auswertung des Chats, dass das öffentliche Interesse disziplinarer Ahndung
von Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis aufgrund der besonderen Vertrautheit und
Vertraulichkeit der Gesamtumstände womöglich zurückzutreten hat (vgl. HessVGH, a.a.O. Rn. 45). Wenn es aber nicht um
Äußerungen im engsten Vertrautenkreis geht, sondern um beispielsweise Berichte über Aktivitäten, Teilnahmen an Veranstaltungen
usw., dürfte eine disziplinarische Relevanz nicht von vornherein abzusprechen sein. Insofern ist die Kommunikation mit dem Bruder
des Antragsgegners gerade im Hinblick auf die Herkunft des Patches und seiner Bedeutung durchaus – belastend wie auch entlastend
– von herausgehobenem Interesse.
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Soweit bei der Wohnungsdurchsuchung auch in die Grundrechte von etwaigen Mitbewohnern eingegriffen wird, ist es verhältnismäßig,
dass diese die Maßnahme zu dulden haben. Erkennbar im Alleingewahrsam Anderer stehende Gegenstände haben insoweit bei der
Durchsuchung außer Betracht zu bleiben.
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Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zudem zu befristen.
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Dabei ist zu beachten, dass eine Beschlagnahme im Übrigen erst für den Fall erfolgt, dass die Gegenstände nicht freiwillig
herausgegeben werden (vgl. § 94 Abs. 2 StPO).
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4. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch im Übrigen von den entsprechend anwendbaren Regelungen in §§ 94
ff. StPO sowie höherrangigen Rechts gedeckt.
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a) Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen
angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Nach § 102 StPO ist auch die
Durchsuchung der ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde zulässig.