42 Zwar genügt ein bloßes Haben einer rechtsgerichteten Gesinnung für die Annahme eines disziplinarrechtlich relevanten Verfassungstreue-Verstoßes noch nicht, bedarf es jedoch auch keines offensiven Werbens hierfür (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 – beck-online Rn. 21 ff.). Durch das Anbringen des Patch auf der Dienstkleidung, wenn auch im nicht allgemein sichtbaren Bereich, trägt der Beamter aber vergleichbar einer nicht sichtbaren Tätowierung seine Ansicht hinreichend nach außen, und dokumentiert er – verbunden sogar mit seiner Dienstkleidung – seine innere Haltung, die er vorliegend mit dem Dienst "vernäht" und verbindet (vgl. zur Tätowierung BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 – beck-online Rn. 24 ff.). 43 Angesichts dessen kann durchaus eine Schwere eines Dienstvergehens prognostiziert werden, die eine statusberührende Maßnahme zu erwarten lässt. 44 b) Sowohl die Durchsuchung an der Arbeitsstätte – mit dem persönlichen Home-Laufwerk und der dienstlichen E-Mail-Adresse – als auch der Wohnung inkl. des Fahrzeugs und des Antragsgegners selber sind geeignet, Gegenstände, insbesondere auch elektronische Speichermedien, Mobiltelefone etc. aufzufinden, um die erforderlichen Beweismittel für die Bestätigung oder Entkräftung des gegen den Antragsgegner erhobenen Vorwurfs zu erlangen. Wie der Antragsteller ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Durchsuchung aufzeigen wird, inwieweit sich der Antragsgegner über den angebrachten Patch hinaus – insbesondere im Bereich seiner elektronischen Kommunikation – zur Ülkücü-Bewegung und den "Grauen Wölfen" verhält und ob Daten zutage treten, die auf seine Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen lassen. Hierzu ist nicht nur das Auffinden von Gegenständen wie z.B. Fahnen, Abzeichen etc. in der Wohnung oder im Spind des Antragsgegners naheliegend, sondern insbesondere davon auszugehen, dass sich bei einer Zugehörigkeit zur Ülkücü-Bewegung szenetypisches Material und Bezüge auf den elektronischen Speichermedien, vor allem auch in der elektronischen Kommunikation per E-Mail oder der Messenger-Dienste sowie im Verhalten in den sozialen Medien finden lassen. 45 Daher ist naheliegend, die Durchsuchung nicht alleine auf das Mobiltelefon zu beschränken, nachdem mittlerweile ein Datenaustausch auf vielfältige Weise erfolgt. Auch eine Reduzierung alleine auf den dienstlichen Bereich würde zu kurz greifen, zumal eine etwaig zunächst unterbliebene Durchsuchung im Nachgang nicht mehr erfolgversprechend erscheint. 46 (3) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen sind auch erforderlich. Mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal dem Dienstherrn nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für – bereits hinreichende – Betätigungen des Antragsgegners im öffentlich zugänglichen Bereich sozialer Medien vorliegen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner ohne richterliche Anordnung entsprechende Beweismittel herausgeben wird. Ein diesbezügliches Abwarten würde im Übrigen den Erfolg der Maßnahmen gefährden. Andere gleichermaßen geeignete Ermittlungsmaßnahmen wie Zeugeneinvernahmen etc. sind derzeit (noch) nicht ersichtlich, ohne den Beamten vorzuwarnen und so den Ermittlungserfolg zu gefährden. 47 (4) Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 13 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Schutzes der Wohnung des Antragsgegners, Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG und in Bezug auf die Durchsicht der E-Mail-Postfächer und Messenger-Dienste etc. des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG bzw. des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. zur Abgrenzung bei E-MailPostfächern BVerfG, B.v. 16.6.2009 – 2 BvR 902/06 – juris Rn. 42-54). 48 Dabei wird nicht verkannt, dass durch eine Durchsicht der Kommunikation insbesondere mit dem Bruder des Antragsgegners auch in die besonders sensible und geschützte familiäre Privatsphäre eingegriffen wird. Nicht jegliche Kommunikation mit dem Bruder ist aber einer disziplinarischen Werten entzogen (vgl. zur Relevanz eines Einzelchats HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 28 E 803/23.D – juris). Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Aspekt bei der Auswertung des Chats, dass das öffentliche Interesse disziplinarer Ahndung von Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis aufgrund der besonderen Vertrautheit und Vertraulichkeit der Gesamtumstände womöglich zurückzutreten hat (vgl. HessVGH, a.a.O. Rn. 45). Wenn es aber nicht um Äußerungen im engsten Vertrautenkreis geht, sondern um beispielsweise Berichte über Aktivitäten, Teilnahmen an Veranstaltungen usw., dürfte eine disziplinarische Relevanz nicht von vornherein abzusprechen sein. Insofern ist die Kommunikation mit dem Bruder des Antragsgegners gerade im Hinblick auf die Herkunft des Patches und seiner Bedeutung durchaus – belastend wie auch entlastend – von herausgehobenem Interesse. 49 Soweit bei der Wohnungsdurchsuchung auch in die Grundrechte von etwaigen Mitbewohnern eingegriffen wird, ist es verhältnismäßig, dass diese die Maßnahme zu dulden haben. Erkennbar im Alleingewahrsam Anderer stehende Gegenstände haben insoweit bei der Durchsuchung außer Betracht zu bleiben. 50 Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zudem zu befristen. 51 Dabei ist zu beachten, dass eine Beschlagnahme im Übrigen erst für den Fall erfolgt, dass die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden (vgl. § 94 Abs. 2 StPO). 52 4. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch im Übrigen von den entsprechend anwendbaren Regelungen in §§ 94 ff. StPO sowie höherrangigen Rechts gedeckt. 53 a) Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Nach § 102 StPO ist auch die Durchsuchung der ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde zulässig.

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