BGH, Urteil vom 24.05.1973 – IX ZR 9/70KG21.10.196819 U Entsch 2475/67 BeckRS 1973, 31388999 BGH, Urteil vom 24.05.1973 – IX ZR 9/70KG21.10.196819 U Entsch 2475/67 Titel: BGH: Urteil vom 24.05.1973 - IX ZR 9/70 vorgehend: KG, Entscheidung vom 21.10.1968 - 19 U Entsch 2475/67 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 24. Mai 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 1968 - 19 U Entsch 2475/67 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1912 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Schaden im Beruf des überwiegend unselbständigen Kürschners seit der Auswanderung von Berlin nach Palästina im März 1933. Die Entschädigungsbehörde setzte 1962 durch Bescheid 14.824,80 DM Kapitalentschädigung fest. Mit der Klage verlangte der Kläger weitere 25.175,20 DM Kapitalentschädigung. Das Landgericht wies sie ab. Der Kläger legte Berufung ein. Vergleichsverhandlungen nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes blieben ohne Ergebnis; das beklagte Land bot den Höchstbetrag an, wollte sich aber an den außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht beteiligen und bei Ausübung des Wahlrechts die Kapitalentschädigung für die Rentenberechnung auf 46.000 DM festlegen. Der Kläger errechnete dagegen 62.617,60 DM Kapitalentschädigung und bemerkte, er wolle bezüglich des Berufsschadens nicht zwei Instanzen verlieren. Daraufhin setzte die Entschädigungsbehörde http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388999 1 von 3 4/8/2023

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