BGH, Urteil vom 24.05.1973 – IX ZR 9/70KG21.10.196819 U Entsch
2475/67
BeckRS 1973,
31388999
BGH, Urteil vom 24.05.1973 – IX ZR 9/70KG21.10.196819 U Entsch 2475/67
Titel:
BGH: Urteil vom 24.05.1973 - IX ZR 9/70
vorgehend:
KG, Entscheidung vom 21.10.1968 - 19 U Entsch 2475/67
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 24. Mai 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
21. Oktober 1968 - 19 U Entsch 2475/67 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1912 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Schaden im Beruf des
überwiegend unselbständigen Kürschners seit der Auswanderung von Berlin nach Palästina im März
1933. Die Entschädigungsbehörde setzte 1962 durch Bescheid 14.824,80 DM Kapitalentschädigung
fest. Mit der Klage verlangte der Kläger weitere 25.175,20 DM Kapitalentschädigung. Das
Landgericht wies sie ab. Der Kläger legte Berufung ein. Vergleichsverhandlungen nach Verkündung
des BEG-Schlußgesetzes blieben ohne Ergebnis; das beklagte Land bot den Höchstbetrag an, wollte
sich aber an den außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht beteiligen und bei Ausübung des
Wahlrechts die Kapitalentschädigung für die Rentenberechnung auf 46.000 DM festlegen. Der
Kläger errechnete dagegen 62.617,60 DM Kapitalentschädigung und bemerkte, er wolle bezüglich
des Berufsschadens nicht zwei Instanzen verlieren. Daraufhin setzte die Entschädigungsbehörde
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