Erlass der Verfügung erfolgt (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchG). 27 c. Auch die materiellen
Voraussetzungen für den Unterrichtsausschluss dürfen bei der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen – aber auch genügenden – summarischen Beurteilung aller
Voraussicht nach gegeben sein. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag, nachdem ein
Widerspruchsbescheid bislang nicht erlassen wurde. 28 aa. Der Antragsteller dürfe als
Schüler durch ein schweres Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung
der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet haben (§ 90 Abs. 6 Satz 1
SchG). 29 (1) Der Beitrag des Antragstellers in der whatsapp-Gruppe der Jahrgangsstufe 30
„Hey nur eine frage da leben keine Juden mehr ge?“ 31 führte zu einer weiteren verbalen
Eskalabon in Gestalt von – obschon offenbar zumindest teilweise scherzhaf gemeinten –
Äußerungen, welche den Holocaust verharmlosten und dessen Opfer zu bloßen Werk- und
Nährstoffen herabwürdigten und so dadurch zum reinen Objekt der Belusbgung machten. Ein
solches Verhalten wie es sich in dieser Gruppenunterhaltung vollzog, stellt – gleich wie ernstoder scherzhaf es gemeint gewesen sein mag – ein von der Rechtsordnung und Gesellschaf
nicht hinnehmbares sowie sinn- und geschmackloses Verhalten dar, welches auch nicht als –
wie von anderen Mitschülern im späteren Verlauf der Unterhaltung teilweise als solches
angesehen – noch zulässige, verfassungsrechtlich geschützte Ausübung der
Meinungsfreiheit oder als Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Form eines
„Witzes“ bewertet werden kann. Dem Recht der freien Meinungsäußerung – und erst Recht
der allgemeinen Handlungsfreiheit als subsidiäres Auffanggrundrecht – kann dem
Grundgesetz und den darin niedergelegten Grundrechten angesichts des sich allgemeinen
Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, welche die nabonalsozialisbsche
Herrschaf über Europa und wei- te Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf
hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland eine
verfassungsimmanente Schranke für Besbmmungen und Maßnahmen, die der Gutheißung
des nabonalsozialisbschen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen,
entnommen werden (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE
124, 300 <329>. Eine andere Bewertung der vorliegenden, den Holocaust verharmlosenden
Äußerungen ist nicht geboten. 32 Angesichts der in den vom Antragsgegner vorgelegten
Unterlagen und den darin enthaltenen und im Verwaltungsvorgang dokumenberten
Ausführungen dürfe die sich selbst beantwortende Frage des Antragstellers, ob in Dachau
noch Juden lebten, darauf gezielt haben, die Unterhaltung mit dem Verlauf und dem Inhalt,
der ihr später zukam, hervorzurufen. Es müsste dem Antragsteller jedenfalls bei seinem
Bildungs- und Entwicklungsstand als volljähriger Gymnasialschüler sowie in Kenntnis der
bisherigen Verhaltensweisen seiner Mitschüler bewusst und auch für ihn subjekbv
vorhersehbar gewesen sein, dass die Unterhaltung den Verlauf nehmen würde, den sie
sodann auch tatsächlich nahm. Hierfür dürfe im Übrigen auch sprechen, dass das
Verhalten des Antragstellers auch in der Vergangenheit offenbar durch Minderheiten
diskriminierende und insbesondere judenfeindliche Äußerungen – wie die Frage danach, was
die Juden in Paläsbna zu suchen häHen – geprägt war. 33 Insbesondere billigte der