dann auch sagen, dass derjenige, der an die Evolubonstheorie glaube, der Dumme sei. Nach
seiner Ansicht, sei die Darstellung des Antragstellers durchaus nachvollziehbar, zumal der
jeweilige Lehrer tatsächlich falsche Angaben gemacht habe und dann auch noch die Ansicht
eines Schülers mit einem derarbgen Kommentar beurteilt habe. Der jeweilige Lehrer habe
zum einen falsche Tatsachen verbreitet und zum anderen den Schüler beleidigt. Die
ungleiche Bestrafung der am Unterhaltungsverlauf beteiligten Schüler sei nicht
nachvollziehbar. Die hohen Wogen und die Unruhe im Schulbetrieb seien auf das Verhalten
der Schule und die ungleiche Bestrafung der Schüler zurückzuführen. Wegen der Einzelheiten
der Replik wird auf Bl. 199-204 der Gerichtsakte Bezug genommen. 21 Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 22 1. Der nach §§ 90 Abs. 3 Satz
4 SchG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO staHhafe und auch ansonsten zulässige
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Das Gericht legt den
Antrag sachdienlich (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend aus, dass er sich gegen das
zuständige Land Baden-WürHemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium T., richtet.
Insbesondere hat sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt, denn der Antragsgeg- ner ist
nicht gehindert, den Zeitpunkt für den Unterrichtsausschluss neu festzulegen (VGH
Baden- WürHemberg, Beschluss vom 02.01.2008 – 9 S 2908/07 –, juris). 23 Gemäß § 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen Rechtsbehelfe
gegen Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung en€alten, die aufschiebende Wirkung
eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der vom Gericht zu treffenden
eigenen Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom
Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräfigen Entscheidung über das eingelegte
RechtsmiHel und das Interesse der Allgemeinheit am soforbgen Vollzug gegeneinander
abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende
Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium (VGH BadenWürHemberg, Beschluss vom 31.07.1989 – 1 S 3675/88 –, NJW 1990, 61). Erweist sich der
Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolglos, so dürfe regelmäßig dem öffentlichen Interesse an
der soforbgen Vollziehung der Vorrang zukommen. Erweist sich der Rechtsbehelf als
voraussichtlich begründet, dürfe dagegen regelmäßig das private
Aussetzungsinteresse überwiegen (vgl. zur Interessenabwägung VGH Baden-WürHemberg,
Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, VBlBW 1997, 390 <390 f.>). 24 Unter
Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs dürfe der Widerspruch des Antragstellers
gegen den Bescheid des ...-Gymnasiums vom ...10.2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Der fünfägige Schulausschluss dürfe rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen
Rechten verletzen. 25 a. Die Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d) in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 SchG. Danach kann der Schulleiter einen
Ausschluss vom Unterricht für bis zu fünf Unterrichtstage verhängen. 26 b. In formeller
Hinsicht dürfe der verfahrensgegenständliche Bescheid die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllen. Die Verfügung wurde für das ...-Gymnasium vom hierfür
zuständigen Schulleiter erlassen. Die für die Maßnahme erforderliche Anhörung des
Antragstellers ist – wie aus seinem Vortrag ersichtlich – am ...10.2016 und damit vor dem