- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BeckRS 1956, 44 BSG, Urteil vom 29.10.1956 – 1 RA 85/55 Titel: Normenkette: § 8 Abs 1 Nr 2 Buchst a SVFAG vom 07.08.1953, § 8 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst bb SVFAG vom 07.08.1953 Amtliche Leitsätze: 1. Für die Frage, ob nach FAG SV § 8 Abs 1 Nr 2 Buchst a Versicherungszeiten im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt sind, kommt es nicht auf den Beschäftigungsort des Versicherten zur Zeit der Beitragsentrichtung, sondern auf den Sitz des Versicherungsträgers an, zu dem die Beiträge gezahlt worden sind. 2. Die Beiträge aus der Zeit vor dem 1945-05-08 sind dann zu einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin entrichtet worden, wenn der Versicherungsträger, an den die Beiträge gezahlt worden sind, identisch ist mit einem Versicherungsträger, der jetzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin seinen Sitz hat. 3. Die RfA ist mit der BfA nicht identisch. Sie ist daher kein "Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin", sondern ein "stillgelegter Versicherungsträger" iS des FAG SV. 4. FAG SV § 8 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst bb ist dahin auszulegen, daß ein Anspruch auf Auslandsrente aus reichsgesetzlichen Versicherungszeiten außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin erst von dem Zeitpunkt an besteht, von dem an diese Versicherungs-Zeiten in dem rechtskräftigen Rentenbescheid eines Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin berücksichtigt worden sind. Schlagworte: Fundstellen: BSGE 4, 84 Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juni 1955 wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Von Rechts wegen. Gründe 1I. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044 1 von 6 10/26/2021

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