notwendigerweise habe unverändert bleiben müssen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klage nicht wegen fehlender Verdeutlichung des Treuhandverhältnisses nach außen scheitern lassen, sondern - ähnlich wie es in dem dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - zugrunde liegenden Fall nach der Zurückverweisung geschehen ist (vgl. BVerwGE 20, 177) - daran, daß es eine innere Vereinbarung zwischen der Gesellscha und den Gesellscha ern über die Begründung eines Treuhandverhältnisses nicht als glaubha gemacht angesehen hat; die Kläger können deshalb nicht als wirtscha liche Eigentümer im Schadenszeitpunkt und damit nicht als unmi elbar Geschädigte (§ 229 Abs. 2 Satz 2 LAG) und Antragsberech gte (§ 10 FG) angesehen werden. Die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichts werden von der Beschwerde nicht angegri en. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § ft ti ft ft ft ff tt 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Select target paragraph3