notwendigerweise habe unverändert bleiben müssen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die
Klage nicht wegen fehlender Verdeutlichung des Treuhandverhältnisses nach außen scheitern
lassen, sondern - ähnlich wie es in dem dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III
C 111.58 - zugrunde liegenden Fall nach der Zurückverweisung geschehen ist (vgl. BVerwGE 20,
177) - daran, daß es eine innere Vereinbarung zwischen der Gesellscha und den Gesellscha ern
über die Begründung eines Treuhandverhältnisses nicht als glaubha gemacht angesehen hat; die
Kläger können deshalb nicht als wirtscha liche Eigentümer im Schadenszeitpunkt und damit nicht
als unmi elbar Geschädigte (§ 229 Abs. 2 Satz 2 LAG) und Antragsberech gte (§ 10 FG) angesehen
werden. Die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichts werden von der
Beschwerde nicht angegri en. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §
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189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.