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In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass im Bereich des revisiblen Rechts öffentlichrechtliche Willenserklärungen entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen
Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen sind (vgl. u.a. Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8
C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 6, vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE
122, 166 <170> = Buchholz 428.21 KVG Nr. 2 S. 13, vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art.
12 GG Nr. 264 Rn. 52 und vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 = Buchholz 451.902 Europ Ausl- u. Asylrecht
Nr. 47 Rn. 15 f.). Für die Ermittlung dieser Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB kommt damit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine maßgebliche Bedeutung zu. Danach ist bei der Auslegung nicht auf den inneren Willen
der erklärenden Partei, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise
zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des
Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. u.a. Urteile vom 27.
April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5> m.w.N., vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 BVerwGE 115, 302 <307 f.> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7, vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150
TKG Nr. 3 Rn. 24 und vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 29; Beschluss vom 22.
September 2011 - BVerwG 6 B 19.11 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 176 m.w.N.). Entscheidend ist damit der Zeitpunkt des
Zugangs der Erklärung. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat
aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten
(BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878, unter 2 b, Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 57/93 - WM
1994, 267 unter III, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305, unter II 3 b und vom 26.
November 1997 - XII ZR 308/95 - NJW-RR 1998, 801, unter II 5). Ein weitergehender Klärungsbedarf wird mit der Beschwerde nicht
aufgezeigt.
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2. Die mit der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben ebenfalls keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund
der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten)
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der Beschwerdeführer divergierenden
Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 - ZOV
2011, 45 = juris Rn. 15). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer
Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. u.a. Beschluss vom 17.
Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). So liegt der Fall hier.
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a) Soweit die Beigeladenen rügen (S. 56 ff. der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Urteil
einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz zu Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 REAO aufgestellt, der dem nachstehenden, vom
Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 16. Dezember 1998 (Teltow-Seehof I) (a.a.O., S. 168) aufgestellten Rechtssatz
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"Dabei geht der Senat davon aus, dass für die zweite Alternative zugunsten der Berechtigten die bloße Darlegung genügt, dass die
Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist."
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widersprochen habe, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil (UA S. 12, dritter Absatz, unter 3 b) im
Hinblick auf die zweite Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO gerade diesen Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Denn es hat ausgeführt:
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"Dabei genügt für die zweite Alternative zu Gunsten der Berechtigten die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des
Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist. Im Fall der Unerweislichkeit bzw. der unzureichenden Glaubhaftmachung dieser
beiden Voraussetzungen geht dies zu ihren Lasten.".
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Auch bei der Subsumtion ist das Verwaltungsgericht von diesem abstrakten Rechtssatz ausgegangen und ist zu dem Ergebnis gelangt,
zur vollen Überzeugung der erkennenden Kammer rechtfertigten die angeführten Tatsachen "nicht mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit" die Schlussfolgerung auf eine "ungerechtfertigte Entziehung in Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2
REAO" (UA, S. 23, dritter Absatz). Die von den Beigeladenen vorgebrachten Tatsachen seien weder einzeln noch in einer
Gesamtschau geeignet, als Hinweis bzw. Beweisanzeichen eine ungerechtfertigte Entziehung zu belegen.
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Gegenteiliges folgt auch nicht aus der im Rahmen der Subsumtion vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung, bei einer
Gesamtbetrachtung wäre dies, nämlich die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 REAO normierten
Tatbestandsvoraussetzungen, "allenfalls dann der Fall, wenn sich die einzelnen Beweisanzeichen gewissermaßen in Form einer
Indizienkette aneinanderreihen würden, so dass sie sich in ansteigend gestufter Abfolge bis hin zu der zu beweisenden Tatsache hin
erstrecken". Diese Formulierung ist zwar ersichtlich missverständlich, was bereits darin zum Ausdruck kommt, dass nicht von einer
überwiegend wahrscheinlichen, sondern von einer "zu beweisenden" Tatsache die Rede ist. Sie negiert aber nicht den vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und vom Verwaltungsgericht auch als maßgeblich herausgestellten abstrakten Rechtssatz
oder ersetzt diesen durch einen anderen. Es handelt sich allenfalls um eine fehlerhafte oder unzureichende Anwendung desselben, die
aber keine Divergenz zu begründen vermag.