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lassen eine Klärungsbedürftigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht erkennen. Auch insoweit gilt, was der Senat
bereits in seinem Beschluss vom 28. März 2011, a.a.O., klargestellt hat: Die Frage, ob "andere Tatsachen" eine ungerechtfertigte
Entziehung eines Vermögenswertes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des Einzelfalles
beurteilen und ist einer grundsätzlichen Definition nicht zugänglich. Dementsprechend hat der Senat in jenem Verfahren zu der Frage
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"Ist der allgemeine wirtschaftliche Druck, der auf einem Personenkreis in seiner Gesamtheit gemäß Art. 3 Abs. 1b) REAO infolge
diskriminierender Maßnahmen des NS-Regimes lastete, in Verbindung mit den konkreten Inhalten eines Veräußerungsgeschäfts
ungeeignet, als andere Tatsache im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 REAO herangezogen zu werden?",
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die in der Sache mit der ersten der beiden vorstehend aufgeworfenen Fragen inhaltsgleich ist, ausgeführt, dass sie sich letztlich gegen
die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall wendet und versucht, aus dieser einen allgemeinen Rechtssatz abzuleiten.
Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Im Übrigen ist hinsichtlich der vorgenannten und auch der angeschlossenen weiteren Frage in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO sich aus dem konkreten Sachverhalt
ergebende individuelle Ereignisse sein müssen und eine allgemeine Verfolgungssituation des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO
beschriebenen Personenkreises auch dann nicht generell als "andere Tatsachen" angesehen werden kann, wenn sie mit
wirtschaftlichem Druck verbunden ist (Beschluss vom 28. März 2011 <Teltow-Seehof IV> a.a.O. Rn. 11).
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c) Die vierte mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage (S. 36 ff. der Beschwerdebegründung)
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"Setzt die Annahme 'anderer Tatsachen' im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO zwingend einen gezielten diskriminierenden Zugriff auf den
konkret streitgegenständlichen entzogenen Vermögenswert voraus oder können hierfür auch andere Umstände ausreichen, die
anderweitige unmittelbare, persönlich wirkende Repressalien gegen Beruf und Vermögen eines Verfolgten im Sinne des Art. 3 Abs. 1
REAO darstellen, wie namentlich
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- die bereits wegen jüdischen Glaubens oder jüdischer Herkunft des betreffenden Eigentümers erfolgte Entziehung anderer in seinem
Eigentum gestandener Vermögenswerte und damit ggf. auch anderer Teile seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage
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oder
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- Maßnahmen, welche trotz der bis dato belassenen formellen Eigentümerposition des jüdischen Eigentümers die Möglichkeit einer
wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Vermögensgegenstandes beeinträchtigten oder gänzlich verhinderten,
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oder
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- Maßnahmen, die sich zwar nicht gegen den konkret streitgegenständlichen Vermögensbestand des betreffenden jüdischen
Eigentümers, aber gegen diesen persönlich - wie etwa personenbezogene Schikanen - richteten?",
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ist in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Es ergibt sich bei Anwendung der üblichen
Auslegungsregeln unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf damit keiner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung, dass die Annahme
"anderer Tatsachen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO, die eine ungerechtfertigte Entziehung des fraglichen Vermögensgegenstandes
beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, nicht zwingend den Nachweis eines gezielten diskriminierenden Zugriffs auf den
konkret streitgegenständlichen entzogenen Vermögenswert voraussetzt. Vielmehr können hierfür auch andere Umstände ausreichen,
die anderweitige unmittelbare, persönlich wirkende Repressalien gegen Beruf und Vermögen eines Verfolgten im Sinne des Art. 3 Abs.
1 REAO darstellen. Im Übrigen gilt auch hier, dass sich die Frage, ob "andere Tatsachen" eine ungerechtfertigte Entziehung eines
Vermögenswertes beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen (Art. 3 Abs. 2 REAO), nur anhand des Einzelfalles beantworten
lässt und einer grundsätzlichen Definition nicht zugänglich ist (Beschluss vom 28. März 2011 <Teltow-Seehof IV> a.a.O.).
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d) Auch die fünfte mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage (S. 46 ff. der Beschwerdebegründung)
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"Ist auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, namentlich Aufschließungsverträgen (Verträgen über Erschließungsmaßnahmen oder flächen), von dem Grundsatz auszugehen, dass auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss Bedeutung für die Ermittlung
des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten vor Vertragsschluss haben kann?"
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ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig.