entladen kann und soll.
Dazu ergibt sich, dass sich der Angeklagte als Verfasser der Schrift aus dem Jahre 2016 in
positiver Weise sowohl mit den Ideen als auch den Methoden Nationalsozialismus assoziiert,
sowohl durch den Gesamtinhalt, die Bezeichnung von Männern der Waffen-SS als vorbildlich
und letztlich durch den Passus, [die Partei] N. „würde den Einfluss der jüdischen
Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren“.
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Wie die Nationalsozialisten letzteres Ziel zu erreichen versucht haben, nämlich durch
Ghettoisierung und Vernichtung von Personen jüdischen Glaubens, ist dem gebildeten Leser
bekannt, insbesondere dem Angeklagten, der mit einem abgeschlossenen Jurastudium über
überdurchschnittliche Bildung verfügt, und – wie dem Angeklagten bewusst war–
insbesondere auch dem Zeugen L.. In der Verwendung dieser Vernichtungsrhetorik liegt
deshalb letztlich auch ein Gutheißen von Gewalt gegen Personen jüdischen Glaubens. Dies
ist nach Ansicht der Kammer zwar noch kein konkretes Auffordern zu Gewalt- und
Willkürmaßnahmen im Sinne von § 130 Abs. 1 NN. 1 2.Alt StGB, was ein ausdrückliches
appelatives Einwirken auf andere voraussetzte (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 386, beck-online),
lässt sich aber jedenfalls auch als Ausdruck von Hass deuten.
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Der Angeklagte kann sich auch nicht auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit
stützen.
48
Die Kammer übersieht nicht, dass sich der Zeuge L. politisch und in öffentlich exponierter
Weise geäußert hat, auch als Vorsitzender einer jüdischen Gemeinde, und deshalb auch in
erhöhtem Maße Kritik erdulden muss. Anders als in den von der Verteidigung angeführten
jüngeren Urteilen (vgl. etwa LG Berlin, Beschluss vom 09. September 2019 – 27 AR 17/19 –,
Rn. 7, juris), geht es aber vorliegend in erster Linie nicht um die Frage der Überspitzung von
Kritik in der politischen Diskussion im Wege der Polemik und um die Abgrenzung zur
Schmähkritik. Insbesondere darf Kritik darf auch pointiert, polemisch und überspitzt sein und
ist im Zweifel noch nicht als Schmähkritik zu würdigen (vgl. BVerfG, Stattgebender
Kammerbeschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 –, juris). So steht auch außer Frage,
dass sich die vom Angeklagten verwendeten Bezeichnungen „dreist“, „frech“ und
„selbstgefällig“ für sich genommen noch im Rahmen zulässiger politischer
Meinungsäußerung bewegen.
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Entscheidend für die Kammer ist hingegen der Bezug zum Nationalsozialismus.
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Dass sich aus der positiven Identifizierung mit dem Nationalsozialismus in besonderem Maße
ein Aufstacheln zu Hass herleiten lässt, der von der Meinungsfreiheit nicht geschützt ist,
ergibt sich auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von §
130 Abs. 4 StGB mit Artikel 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 04. November 2009 – 1 BvR
2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347, Rn. 65).
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Das Verfassungsgericht führt darin aus:
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„Von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5
Abs. 2 GG ist eine Ausnahme anzuerkennen für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer
propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das menschenverachtende Regime dieser Zeit,
das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung
gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der
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