[Die Partei] N. würde den Einfluß jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in
allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren. Da wir der Meinung sind, daß sich der Staat
religiös strikt neutral zu verhalten hat, würden wir auch sämtliche staatliche Unterstützung für
jüdische Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen. N. – die Partei
für deutsche Interessen.“
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Dieser Artikel war bis zum 25.09.2017 mit diesem Inhalt auf der angegebenen Internetseite
abrufbar, danach hat der Angeklagte ihn abgeändert.
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Mit der Rhetorik in dem Schreiben wollte der Angeklagte dabei absichtlich an die
nationalsozialistische Ideologie anknüpfen und den Zeugen L. damit beleidigen und zum
Hass gegenüber Mitbürgern jüdischen Glaubens und insbesondere dem Zeugen L.
aufstacheln.
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Der Zeuge L. fühlte sich durch die Schrift des Angeklagten beleidigt.
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IV.
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Die Feststellungen beruhen, soweit die objektiven Umstände betroffen sind, auf dem
glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Absichten und
sonstigen subjektiven Einstellungen des Angeklagten, beruhen auf der Gesamtwürdigung der
Person des Angeklagten, insbesondere dessen Bildung, dessen strafrechtliche Vorbelastung
und seiner politischen Tätigkeit. Im Kern hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der
Angeklagte wusste, wie sein Text verstanden werden würde, und es ihm darauf auch ankam.
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V.
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Der Angeklagte hat sich durch das Verfassen und Inverkehrbringen der Schrift wegen
Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 NN.1 StGB und Beleidigung gemäß § 185 StGB
strafbar gemacht.
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1. Bei Personen jüdischen Glaubens handelt es sich um eine religiöse Gruppe im Sinne des
§ 130 Abs. 1 StGB und der Zeuge L. wurde durch die Bezeichnung „frecher Judenfunktionär“
als eine solche Person angesprochen.
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Mit der Schrift hat der Angeklagte zum Hass aufgestachelt.
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Aufstacheln von Hass ist eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über die bloße
Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer
feindseligen Handlung. Ob Hass tatsächlich erzeugt wird, ist unerheblich, es reicht eine
abstrakte Eignung aus Sicht des Täters (Fischer, 66.Auflage, § 130 StGB, Rn.8).
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Schon die kritische und öffentliche Adressierung eines jüdischen Mitbürgers unter
Verwendung nationalsozialistischer Terminologie ist als eine Aufstachelung zum Hass zu
werten.
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Der Ausdruck „frecher Judenfunktionär“ ist aus Sicht eines durchschnittlichen, erst recht
eines gebildeten Empfängers eindeutig als ein Ausdruck aus der Zeit des Nationalsozialismus
zu verstehen.
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Durch diese Terminologie wird dem Zeugen L. implizit, aber offenkundig beabsichtigt, ein
Status zugedacht, den ein Jude unter dem nationalsozialistischen Regime hatte, nämlich als
ein Mensch ohne Würde und Existenzrecht und insofern als jemand, auf den sich Hass
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