2. Am 09.08.2004 sah die Staatsanwaltschaft Dortmund in einem Verfahren wegen
Trunkenheit im Verkehr nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
3. Am 12.10.2004 verhängte das Amtsgericht Hamm eine Woche Jugendarrest gegen den
Angeklagten wegen Volksverhetzung.
10
4. Am 28.06.2005 verhängte das Amtsgericht Hamm gegen den Angeklagten wegen
Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie vorsätzlicher
Körperverletzung 6 Monate Jugendstrafe. Die Strafvollstreckung war am 11.12.2006 erledigt.
11
5. Am 30.11.2006 erteilte das Amtsgericht Hamm dem Angeklagten in einem Verfahren
wegen Nötigung die Auflage, gemeinnützige Arbeitsstunden abzuleisten.
12
6. Am 05.07.2007 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten. Die
Vollstreckung der Jugendstrafe war ursprünglich bis zum 02.04.2011 zur Bewährung
ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde zweimal verlängert und schließlich mit Wirkung vom
16.06.2014 erlassen.
13
7. Am 09.09.2008 erteilte das Amtsgericht Hamm dem Angeklagten wegen Erschleichens
von Leistungen die Auflage, gemeinnützige Arbeit abzuleisten.
14
8. Am 28.05.2010 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Beleidigung zu
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.
15
9. Am 27.05.2011 verurteilte das Amtsgericht Hamm den Angeklagten wegen Beleidigung in
zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 €.
16
10. Am 14.06.2013 – rechtskräftig seit dem 21.03.2014 – verurteilte das Amtsgericht
Stadthagen den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
17
11. Am 14.08.2013 verurteilte das Amtsgericht Syke den Angeklagten wegen Mitführen eines
Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet ist, zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe.
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12. Am 06.02.2015 – rechtskräftig seit dem 27.05.2015 – verurteilte das Amtsgericht Bielefeld
ihn unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom
14.06.2013 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde.
19
13. Am 08.12.2015 – rechtskräftig seit dem 16.12.2015 – verurteilte das Amtsgericht Bielefeld
den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen vom 06.02.2015 und
14.06.2013 wegen Beihilfe zur Beleidigung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten und einer Woche. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung
ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 15.12.2018. Ein Erlass ist bislang noch nicht
erfolgt.
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III.
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Im August 2016 wurde im WDR-Fernsehen ein Beitrag gesendet, der zum Inhalt hatte, dass
die Gemeinde O.im Kreis N. ihr Amtsblatt bei einem Verlag verlegen ließ, dessen Inhaber S.
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