Landgericht Bielefeld, 011 Ns-216 Js 396/16-39/18
Datum:
10.10.2019
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
11. kleine Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
011 Ns-216 Js 396/16-39/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2019:1010.011NS216JS396.16.00
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss OLG Hamm 3 RVs 1/20 vom
28.01.2020
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
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I.
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Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld – Strafrichter – vom
22.02.2018 wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von
6 Monaten verurteilt worden.
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Gegen dieses Urteil hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die aber keinen Erfolg
hat.
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II.
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Der Angeklagte ist ledig, hat im Jahre 2009 Abitur gemacht, ein Jurastudium in C. absolviert
und ist Diplom-Jurist. Er verdient seinen Lebensunterhalt als Zeitschriftenverleger und zum
Teil als freier Redner. Zurzeit ist er einer von zwei Bundesvorsitzenden der Partei „N.“.
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Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
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1. Am 21.06.2002 sah die Staatsanwaltschaft Dortmund in einem Verfahren wegen
Unterschlagung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
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