möglicherweise noch schulpflichtig war und nicht im erwerbsfähigen Alter stand. Wenn der Klägerin schon ab 1. Januar 1945 oder jedenfalls für die Zeit, bevor sie nach den Verhältnissen ihres Heimatlandes bereits erwerbstätig sein konnte, eine Kapitalentschädigung zustünde, würde die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit §33 Abs. 2 BEG n.F. durchgreifen. Auf diese Vorschriften hat die Klägerin ihre erneute Anmeldung vom August 1965 und ihren Überleitungsantrag vom Dezember 1965 allerdings nicht gestützt. Das ist jedoch unschädlich. Denn der erhobene Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem des Art. III Nr. 3 BEGSchlußG, zu prüfen. Da der Tatrichter diese Prüfung unterlassen, insbesondere nicht erörtert hat, ob schon vor Eintritt der Klägerin in das Erwerbsleben die Voraussetzungen der Kapitalentschädigung nach §§36, 33, 34 BEG erfüllt waren, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ergibt die erneute Verhandlung, daß die Anfechtung der Rücknahme durchgreift, so ist nicht nur die Kapitalentschädigung bis zum Eintritt der Klägerin in das Erwerbsalter oder bis zum 31. Oktober 1953 zu prüfen. Die Folge der wirksamen Anfechtung ist die Beseitigung der Rücknahme, so daß nunmehr ohne Rücksicht auf den früheren Abschluß des Verfahrens über den gesetzlichen Anspruch zu entscheiden ist. Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eröffnet im Gegensatz zu Nr. 2 (vgl. BGH RzW 1971, 237) das Recht auf eine neue Sachentscheidung über den gesamten Anspruch und nicht nur über die Verbesserungen, die das neue Recht im Vergleich zum alten gebracht hat (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216). Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 20.12.1973 – IX ZR 91/73, BeckRS 1973, 31378897 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378897 4 von 4 3/5/2023

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