BEG-Schlußgesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden und steht aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG dem Berechtigten ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann er die Regelung anfechten. Danach erfaßt der Wortlaut des Gesetzes zwar den Verzicht auf den ganzen Anspruch, aber nicht dessen Rücknahme. Gleichwohl ist es geboten, die Rücknahmeerklärung in die Vorschrift einzubeziehen, nach der die durch Willenserklärung der Verfahrensbeteiligten geregelten Ansprüche überzuleiten sind. Die Rücknahme führte nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht zu demselben Ergebnis wie ein Verzicht, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme kein anderer Anspruch mehr anhängig war oder das durch den allgemeinen Entschädigungsantrag nach §189 Abs. 1 BEG ausgelöste Verfahren später durch unanfechtbare Entscheidung oder Erklärung des Antragstellers abgeschlossen wurde; eine erneute Anmeldung des zurückgenommenen Anspruchs war dann nicht mehr zulässig (BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27; 323). In beiden Fällen hatten die Antragsteller das Recht auf eine Sachentscheidung am 17. September 1965 verloren. Der am 18. September 1965 in Kraft getretene §189 a Abs. 1 BEG hat es ihnen nicht wieder eingeräumt, gleichgültig, ob sie auf einen Anspruch verzichtet oder ihn zurückgenommen hatten (BGH RzW 1969, 275; 506; 1971, 559). Diese Rechtslage hat den Bundesgerichtshof veranlaßt, bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEGSchlußG die Rücknahme dem Verzicht gleichzustellen (RzW 1969, 358). Die Gründe dafür treffen auch für die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. Die Zulässigkeit eines Überleitungsverfahrens kann nicht davon abhängen, welche Worte der Antragsteller gewählt hatte, um das anhängige Verfahren zu beenden. Ihre oft schwierige und zweifelhafte Auslegung würde sonst Rechtsfolgen auslösen, die der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Erklärung nicht überschauen konnte. Er hatte zwar keinen Anlaß zu erwarten, daß die Frist des §189 Abs. 1 BEG aufgehoben und die erstmalige Anmeldung von Ansprüchen oder die erneute Anmeldung nicht mehr anhängiger Ansprüche ohne Einschränkung zugelassen werde. Er brauchte aber auch nicht damit zu rechnen, daß eine künftige gesetzliche Regelung den Verzicht auf den materiellem Anspruch gegenüber der Verfahrensbeendigung durch Rücknahme begünstigen werde; Rücknahme oder Verzicht hatten für ihn die gleiche Bedeutung. Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 559 eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. Das Entschädigungsverfahren der Klägerin war seit Ablauf des 1. April 1960 abgeschlossen; ein Nachschieben der angemeldeten und zurückgenommenen Ansprüche war vor und nach dem 18. September 1965 nicht mehr möglich. Deshalb kann die Klägerin die Rücknahme ihres Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art. III Nr. 3 BEG SchlußG wie einen Verzicht anfechten. Die Anfechtung hat Erfolg, wenn sich aus einer Gegenüberstellung des bis zum 17. September 1965 geltenden Rechts und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihr ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216). Das kann hier aufgrund der Änderung in Art. I Nr. 23 BEGSchlußG der Fall sein. §33 Abs. 2 BEG n.F. hat zumindest die Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind einem Erwachsenen mit vergleichbarer Gesundheitsschädigung gleichgestellt werden kann. Nach seinem Sinn soll ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht mehr daran scheitern, daß der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20). Ein neues Antragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG oder ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 ist schon dann gegeben, wenn die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEGSchlußgesetzes zweifelhaft war. Die im ... 1932 geborene Klägerin war bei Beginn der Verfolgung im April 1944 12 Jahre alt. Sie verlangt ab 1. Januar 1945, also auch für einen Zeitraum Entschädigung, in dem sie http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378897 3 von 4 3/5/2023

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