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selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige
Beschwer enthalten, selbständig angefochten werden (Kopp/Schenke, VwGO,
17. Aufl. 2011, § 44a Rn. 10). So liegen die Dinge hier. Eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung über die Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes könnte das durch die Einleitung des
Verfahrens ausgelöste und bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die
Eintragung andauernde Ausfuhrverbot rückwirkend nicht mehr beseitigen.
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b) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einstellung des Eintragungsverfahrens. Das Verfahren ist zu Recht eingeleitet worden. Das Kulturgutschutzgesetz
findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen
Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind (aa). Dem stehen weder
Völker- noch Verfassungs- oder Unionsrecht entgegen (bb). Das Eintragungsverfahren ist überdies nicht mit materiellen Rechtsfehlern behaftet, die zu seiner
Einstellung führen müssen (cc). Es stellt sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar (dd).
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aa) Weder das Kulturgutschutzgesetz noch das Vermögensgesetz enthalten
eine ausdrückliche Regelung, nach der das Kulturgutschutzgesetz auf Vermögensgegenstände, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind, keine
Anwendung findet.
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Entgegen der Auffassung der Kläger stehen auch Sinn und Zweck des § 1
Abs. 6 VermG der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes nicht entgegen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger sich schon deshalb nicht auf § 1 Abs. 6
VermG berufen können, weil sie das Eigentum an der Musikbibliothek nicht im
Wege der Restitution, sondern durch Rechtsgeschäft erworben haben. § 1
Abs. 6 VermG würde die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf die Musikbibliothek P. selbst dann nicht hindern, wenn diese an die Kläger restituiert
worden wäre.