Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (dazu B.).
A. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG
iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass
ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine
Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die
Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten
Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur
Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG ,
des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG
) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Klägers fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener
Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.
1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende
grundsätzliche Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage
voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie
klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss
vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom
28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B
6 KA 16/20 B - juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits
geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus
schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt ( BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6
KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage
nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall
hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist
oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer
verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019
- B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).
Solche Rechtsfragen sind hier nicht erkennbar. Insbesondere sind Fragen zum Verhältnis des
Bescheides des beklagten ZA zur anschließenden Entscheidung des BA im
Zulassungsentziehungsverfahren durch die Rspr des Senats, auf die sich auch das LSG in seinen
Entscheidungsgründen bezogen hat, bereits hinreichend beantwortet worden (vgl nur BSG Urteil vom
11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr 13, RdNr 22 mwN; BSG Urteil
vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 28 RdNr 11 f). Ferner sind die
Voraussetzungen der Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG ) in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl etwa BSG Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS
138/11 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 7.8.2017 - B 11 AL 7/17 BH - juris RdNr 5; BSG
Beschluss vom 6.5.2019 - B 10 ÜG 13/18 B - juris RdNr 7 mwN; BGH Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR
219/98 - BGHZ 143, 189 = juris RdNr 38; BGH Urteil vom 27.9.2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007,
2414 ; BGH Urteil vom 24.1.2014 - V ZR 36/13 - juris RdNr 10; BAG Urteil vom 13.4.2016 - 4 AZR
13/13 - juris RdNr 87; BVerwG Urteil vom 27.2.1970 - IV C 28.67 - NJW 1970, 1564 ; BVerwG
Beschluss vom 26.7.2016 - 10 B 15/15 - juris RdNr 10; BFH Urteil vom 25.4.2017 - VIII R 64/13 BFH/NV 2017, 1325 = juris RdNr 57). Ebenso ist die Frage, wann ein Kläger auf einen fristgebundenen - Antrag auf nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 140 Abs 1 SGG
verwiesen werden kann, durch die Rspr des BSG entschieden (vgl zuletzt BSG Beschluss vom
24.11.2020 - B 12 KR 37/20 B - juris RdNr 14 mwN).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg
geltend gemacht werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von
Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
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