damit nicht mehr existent sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und geltend gemacht,
seine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit des Beschlusses des beklagten ZA
sei schon deswegen zulässig und begründet, da der Beschluss ausweislich der Entscheidung des
SG rechtlich nicht mehr existent sei. Damit gebe es keine Zulassungsentziehung mehr. Der Bescheid
des BA enthielte keinen Beschluss, der ihm die Zulassung entziehe. Hilfsweise beantrage er, ihn zur
vertragszahnärztlichen Versorgung (wieder-)zuzulassen. Ferner hat der Kläger im Wege der
Untätigkeitsklage beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf (Wieder)Zulassung zu entscheiden, hilfsweise ihm eine Frist zur Entscheidung zu setzen. Er habe auf seine
beim Beklagten gestellten Anträge auf (Wieder-)Zulassung (Schreiben vom 13.10.2019, 20.10.2019,
15.12.2019 und 1.10.2020) trotz Erinnerung keine Reaktion erhalten. Seinen diesbezüglichen Vortrag
habe das SG rechtsfehlerhaft ignoriert.
Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen
(Urteil vom 7.10.2021 - L 5 KA 5/21). Zur Begründung hat das LSG unter teilweiser Bezugnahme auf
die Entscheidungsgründe des SG insbesondere ausgeführt: Zu Recht habe das SG entschieden,
dass der Hauptantrag des Klägers unzulässig sei. Der Bescheid des beklagten ZA sei in der
Entscheidung des BA aufgegangen, sodass es an einem Feststellungsbedürfnis fehle. Wenn der
Kläger der Auffassung sei, dass der Widerspruchsbescheid des BA tatsächlich keine
Zulassungsentziehung bewirke, weil er einen entsprechenden Ausspruch nicht enthalte, müsse er
dies in einem Verfahren gegen den BA geltend machen. Allerdings habe das BSG bereits
entschieden, dass der Verfügungssatz "Der Widerspruch … wird zurückgewiesen" in einem Bescheid
des BA nicht zu beanstanden sei, weil dies den Bescheid des ZA einschließe, soweit er ihn bestätige
(Hinweis auf BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 28 RdNr 12). Der
auf die Verpflichtung des Beklagten, ihn zur vertragszahnärztlichen Versorgung (wieder-)zuzulassen,
gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig; es fehle an der erforderlichen Verwaltungsentscheidung. Eine
Aussetzung komme nicht in Betracht, wenn es schon an der behördlichen Ausgangsentscheidung
fehle. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung durch Klageerweiterung um eine
Untätigkeitsklage (§ 88 SGG ) gegen den Beklagten sei unzulässig. Den erstinstanzlichen
Schriftsätzen sei nicht zu entnehmen, dass er bereits beim SG eine eigenständige Untätigkeitsklage
erhoben habe. Die Klageänderung sei nach § 99 Abs 1 und 2 SGG nicht zulässig. Der Beklagte habe
der Änderung widersprochen. Sie sei auch nicht sachdienlich. Der Rechtsstreit zwischen den
Beteiligten könne durch eine Einbeziehung des Begehrens in das vorliegende Verfahren nicht
endgültig bereinigt werden, weil ein Prozessurteil ergehen müsste. Denn das LSG sei nach § 29 SGG
nicht für die erstinstanzliche Entscheidung über eine Untätigkeitsklage zuständig. Auch eine zulässige
Klageänderung entbinde aber das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten
Klage zu prüfen.
Im Ergebnis nichts anderes ergebe sich, wenn man davon ausgehe, dass der Kläger bereits beim SG
eine Untätigkeitsklage anhängig gemacht habe. Es fehlte dann an der für ein Rechtsmittelverfahren
notwendigen Beschwer, da das SG hierüber in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht
entschieden habe. Der Gerichtsbescheid habe ersichtlich nicht als Teilurteil (§ 202 Satz 1 SGG iVm §
301 ZPO ) ergehen sollen und sei daher eine unvollständige Endentscheidung. Soweit das SG die
Untätigkeitsklage übergangen hätte, wäre dies nicht im Berufungsverfahren korrigierbar, sondern nur
durch eine Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG , die innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils beantragt werden müsse (§ 140 Abs 1 Satz 2 SGG ). Ein "Heraufholen von Prozessresten"
komme hier nicht in Betracht. Nach Ablauf der Monatsfrist sei beim SG kein "Prozessrest" mehr
anhängig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der
Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)
für dieses Verfahren.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (dazu A.), die Beschwerde des Klägers gegen die
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