(etwa durch bewaffnete Soldaten) zur Arbeit gab. Ansonsten häAe der Zeuge wohl dargelegt,
dass der Kläger getötet worden wäre, wenn er keine Arbeit aufgenommen häAe. Eine
Arbeitsaufnahme im GheAo Solotvyn wurde mithin nach Ansicht der Kammer „freiwillig“
gehandhabt. Die tatsächliche Arbeit des verstorbenen Versicherten ist unter
diesen Voraussetzungen wiederum in Zusammenschau mit den Aussagen der Klägerin
überwiegend wahrscheinlich. Diese haAe sehr eindrücklich berichtet, dass der Versicherte ihr
über die Angst, sich bei der Essensausgabe im GheAo falsch zu verhalten, berichtet habe. Die
Kammer war daher nach Wertung aller erreichbaren BeweismiAel der Ansicht, dass es
überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger, der offenbar an Essensausgaben par`zipiert
hat, mithin also auf den Essenslisten gestanden haben muss, damit auch einer (freiwilligen)
Beschäeigung im GheAo nachgegangen sein muss. In Zusammenschau der wenigen
erreichbaren BeweismiAel, die durchweg in den wesentlichen Aspekten widerspruchsfrei
geblieben sind, sah die Kammer keine Aspekte, die gegen den vorgetragenen
Geschehensablauf sprechen. Auch wenn der Beweiswert der Aussage der Klägerin als Zeugin
vom Hörensagen für sich alleine genommen zu gering gewesen wäre, um einen Aufenthalt
des Versicherten im GheAo und eine Beschäeigung dort glaubhae zu machen, sah
die Kammer angesichts der Aussagen des Zeugen alle Voraussetzungen für die Anerkennung
von ZRBG-Zeiten als gegeben an, auch wenn der Zeuge selber den Versicherten im GheAo
zwar gesehen, aber nicht arbeiten sehen hat. Genau dies sprach nach Ansicht der Kammer
aber erheblich für die Glaubhaeigkeit der Aussage des Zeugen, da dieser - trotz dessen, dass
die freiwillige Beschäeigung ein wesentlicher Punkt für die Anerkennung von Zeiten ist diese
gerade nicht bestä`gt hat, sondern lediglich einen Teilaspekt (Aufenthalt des Versicherten im
GheAo) und die allgemeinen Umstände bezeugt hat. 4. Da für die Zeiten nicht bereits eine
Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werden, steht auch dies der
Anerkennung von ZRBG-Zeiten nicht entgegen. Mithin hat der verstorbene Versicherte mit
den GheAo-Betragszeiten und den Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit für eine Renten aus
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, weshalb die Klägerin Anspruch auf
Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus dieser Versicherung hat. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.