Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksich`gen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon rela`v am wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 1.9.2006, L 4 R 145/05). Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Versicherte zunächst beim Aujau des GheAos Solotvyno geholfen und schließlich ab März 1944 dort zwangsweise gewohnt (und gearbeitet) hat. Dies ist unter Berücksich`gung der oben dargelegten Maßstäbe auch hinreichend glaubhae gemacht. Das GheAo Solotvyno gehört nach der „GheAo-Liste“ der Beklagten im Zeitraum 19. März 1944 bis 13. Juli 1944 unstrei`g zu den im na`onalsozialis`schen Einflussbereich liegenden GheAos. Die Aussage (vom Hörensagen) der Klägerin wird bestä`gt durch die Angaben des Zeugen J. L., der mehrfach dargelegt hat, den Versicherten im GheAo gesehen zu haben. Diese schrielichen Angaben des glaubwürdigen Zeugen und die durch eidesstaAliche Versicherung dargelegte mündlichen Aussagen des Zeugen in einem Telefonat mit Frau O. Y. hält die Kammer für glaubhae, da sie schlüssig und widerspruchsfrei sind. Auch der Beweiswert der Aussagen reicht im Zusammenspiel mit den bekannten tatsächlichen Gegebenheiten nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaemachung des GheAoaufenthaltes des Versicherten aus. So kam der Versicherte um den 30. Mai 1944 im Rahmen der Ungarn-Transporte im KZ Ausschwitz an, wodurch ein Aufenthalt in einem Ungarn zugehörigen GheAo überwiegend wahrscheinlich ist. 3. Es ist nach Ansicht der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der verstorbene Versicherte in dem GheAo eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäeigung gegen Entgelt ausgeübt hat. Eine solche Beschäeigung (im weitesten Sinn Reinigung des Territoriums) gegen Entgelt (LebensmiAel) hat die Klägerin als Zeugin vom Hörensagen glaubhae dargelegt. Zusammen mit den vom Zeugen L. für das GheAo Solotvyn glaubhae dargelegten Umständen, und damit unter Wertung aller erreichbaren BeweismiAel, spricht nach Überzeugung der Kammer mehr für als gegen eine freiwillige Beschäeigung gegen Entgelt. Der Zeuge L. hat (immer wieder und insbesondere in den Telefonaten mit Frau Y.) dargelegt, dass nur im GheAo Solotvyn nur derjenige, der gearbeitet hat, auf den Listen für die Essensausgabe stand. Der Zeuge selber leitete daraus ab, dass der verstorbene Versicherte gearbeitet haben müsse, da er sonst verhungert wäre. Aus Sicht der Kammer belegt diese Aussage des Zeugen, dass es keinen unmiAelbaren Zwang

Select target paragraph3