Gesundheitsschäden im BEG weitgehend den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I 791 ff) i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des BVG vom 1. Juli 1957 (BGBl. I 661). In beiden Gesetzen hängt der
Rentenanspruch davon ab, ob die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % gemindert ist (§§28
BVG, 31 Abs. 1 BEG). Die Entscheidung richtet sich in erster Linie danach, wieweit der
Geschädigte im allgemeinen Erwerbsleben noch leistungsfähig ist (§§30 BVG, 33
BEG). Infolge dieser Übereinstimmung müssen im Rahmen des BEG die Gesichtspunkte
herangezogen werden, die bei der Anwendung des §30 BVG gelten, insbesondere auch die zu
§§29, 30 BVG erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. Bundesversorgungsblatt 1951 Nr. 2 a
S. 1 ff). Dabei sind insbesondere die Minderung und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
zunächst "abstrakt" zu beurteilen und erst dann konkrete Verhältnisse im Rahmen des §33 S. 2
BEG heranzuziehen. Ob und in welchem Umfange der Verfolgte infolge seines
Gesundheitsschadens noch leistungsfähig ist, richtet sich danach, in welchem Maße er durch
seine Leiden gehindert ist, seine körperlichen und geistigen Anlagen und Fähigkeiten für das
Erwerbsleben auszunutzen. Es kommt also darauf an, welche Leistungsfähigkeit ihm
verblieben ist. Wird die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Gesundheitsstörungen beeinträchtigt,
so ist eine einheitliche Rente (bzw. Kapitalentschädigung) festzusetzen, für deren Höhe die
Gesamteinwirkung der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit maßgebend ist (vgl.
auch Püllmann/Sawusch, BVG, 4. u. 5. Aufl. S. 351, ferner Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften
zum BVG). Deshalb darf der Hundertsatz der nach Eintritt des Verfolgungsschadens
bestehenden Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nicht durch bloße Zusammenrechnung
einzelner Minderungssätze gewonnen werden, sondern muß stets aus
dem Gesamtleidenszustand entnommen werden. Hier ist lediglich eine einheitliche
Beurteilung möglich (OLG München, RzW 1955, 155; Blessin/Ehrig/Wilden, a.a.O., §34 Nr.
2; van Dam/Loos §34 Anm. 3; vgl. auch Ammermüller/Wilden, Gesundheitliche Schäden in
der Wiedergutmachung, S. 18). Dabei muß das Verhältnis einzelner Leiden zueinander bei der
Bemessung der Entschädigung, soll sie dem Sinn einer wahren Entschädigung genügen,
beachtet werden. Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung und
Entscheidung, wenn es das Ausmaß der verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden
festgestellt hat, den Hundertsatz einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung des Klägers
einheitlich zu bestimmen haben. 3. Ein Anspruch auf ein Heilverfahren kann dem Kläger
dagegen nicht mehr zuerkannt werden; mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger bereits
darauf hingewiesen, daß ihm von der Entschädigungsbehörde ein Heilverfahren nach
Haßgabe der Unfallfürsorge für die Bundesbeamten schon bewilligt worden ist. 4. Demnach