einer Entscheidung der Entschädigungsbehörde. Diese Begründung - in der von §529 Abs. 2
ZPO nicht die Rede ist - ist verfahrensrechtlich nicht haltbar, wie der Kläger gerügt
hat. a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor den Entschädigungsgerichten ist es
lediglich, daß ein Bescheid der Entschädigungsbehörde vorliegt und der Kläger hierdurch
beschwert ist. Diese Beschwer ist bereits dann gegeben, wenn dem Kläger die geforderten
Leistungen durch die Entschädigungsbehörde nicht voll zuerkannt worden sind (vgl. Urteil
vom 29. Oktober 1958 - IV ZR 137/58 -, LM BEG §210 Nr. 9 = RzW 1959, 89). Nur dann,
wenn dem Kläger die vor der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Leistungen nach
dem Bescheid voll gewährt werden oder wenn zwar bestimmte Anträge nicht gestellt sind, die
Entschädigungsbehörde aber dem Antragsteller alles zuerkennt, worauf er nach dem
vorgetragenen Sachverhalt Anspruch erheben kann, fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse für
eine Klage vor dem Entschädigungsgericht (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR
234/59 -, LM BEG §210 Nr. 14). Der Kläger hat die im Antrag vom 15. Dezember 1956
geltend gemachte Entschädigung (Kapitalentschädigung und Rente) für Schaden an Körper
und Gesundheit auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 50 % durch den
angefochtenen Bescheid nicht erhalten, so daß eine Beschwer ohne weiteres vorliegt. In der
hiernach zulässigen Klage hat der Kläger seine bisherigen Ansprüche sachlich
weiterverfolgt. Daraus ergibt sich, daß das in der Berufungsinstanz vom Kläger erstmalig
behauptete Vorhandensein weiterer verfolgungsbedingter leiden nichts anderes ist als das
Vorbringen eines neuen Angriffsmittels. Das ist hier nach §209 Abs. 1 BEG, §529 Abs. 1 ZPO
ebenso zulässig wie sonst im Zivilprozeß. Es bedarf also nicht der vorherigen Entscheidung
der Entschädigungsbehörde hierüber. b) Die Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des
Klägers ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten. Eine sachgerechte Entscheidung
der Entschädigungsorgane über den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines
Verfolgten ist regelmäßig nur so möglich, daß alle gesundheitlichen und körperlichen
Beschwerden ermittelt und insgesamt gewürdigt werden. Ergibt sich also, wie im
vorliegenden Fall, daß im Zeitpunkt der Entscheidung der Entschädigungsbehörde ein oder
mehrere verfolgungsbedingte Leiden unbekannt geblieben sind, so ist
das Entschädigungsgericht gehalten, dieser Behauptung nachzugehen und nach
entsprechender Sachaufklärung eine Gesamtwürdigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
vorzunehmen. Wie der Senat in den Urteilen vom 12. Januar 1955 - IV ZR 234/54 -, LM
BErgG §15 Nr. 1 = RzW 1955, 89 und vom 16. Januar 1957 - IV ZR 244/56 -, LM BEG §28
Nr. 1 = RzW 1957, 121 sowie vom 9. Juli 1958 - IV ZR 72/58 -, LM BEG §33 Nr. 3 = RzW
1958, 398 hervorgehoben hat, folgt die Regelung der Entschädigung von Körper- und