nach seinem Inhalt ein ablehnender Bescheid im Sinne des §210 BEG, wie das
Berufungsgericht zutre^end ausgeführt hat. Dem steht nicht entgegen, daß es den
Formerfordernissen des §195 Abs. 2 BEG nicht genügt. Die Klagefrist ist mangels
Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Der Kläger verlangt
Abhilfe, weil sein im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEGSchlußG
erneut geltend gemachter Gesundheitsschadensanspruch durch das rechtskräftige
Urteil vom 10. Juli 1967 verneint worden ist mit der durch die neuere Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs überholten Begründung, er sei nicht Flüchtling im Sinne des
§160 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat eine Abhilfe allein wegen Fehlens
gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen verweigert, nämlich weil ein
verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht bestehe. Ob sie unabhängig davon
nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abhilfe verweigern könnte, ist nicht zu prüfen, weil
der Beklagte auch im Rechtsstreit Ermessensgesichtspunkte nicht geltend gemacht hat.
Daher bedarf es auch keiner Erörterung, ob und inwieweit die Entschädigungsbehörde
durch ihre Hausverfügung vom 24. März 1969 oder durch eine gleichmäßige Behandlung
gleichgelagerter Fälle ihr Ermessen selbst gebunden hat. Das Berufungsgericht hat
demnach mit Recht die gesetzlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs geprüft, und
zwar - entsprechend dem Verlangen des Klägers - so, wie sie im Angleichungsverfahren
nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zu prüfen wären. Es hat die
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines solchen Angleichungsverfahrens bejaht. Dagegen
bestehen keine Bedenken. In dem unanfechtbaren Bescheid vom 13. November 1961 ist
der Anspruch des Klägers auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus
medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden. Den durch das
rechtskräftige Urteil vom 10. Juli 1967 erledigten Angleichungsantrag hat der Kläger
fristgerecht (Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG) gestellt. Das Berufungsgericht hat
weiter die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des §160 Abs. 1 und 2 BEG
geprüft und bejaht. Der Kläger habe am 4. November 1949 die französische
Staatsangehörigkeit erworben. Zu dieser Zeit seien in seinem Heimatstaat Polen unter
dem dort herrschenden stalinistisch-kommunistischen Regime Menschen in
Rechtsgütern gefährdet oder verletzt worden, die für ein menschenwürdiges Dasein als
grundlegend anzusehen seien. Dies stimmt mit den Grundsätzen überein, die der
Bundesgerichtshof in seinem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RzW 1968, 571
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