nach seinem Inhalt ein ablehnender Bescheid im Sinne des §210 BEG, wie das Berufungsgericht zutre^end ausgeführt hat. Dem steht nicht entgegen, daß es den Formerfordernissen des §195 Abs. 2 BEG nicht genügt. Die Klagefrist ist mangels Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Der Kläger verlangt Abhilfe, weil sein im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEGSchlußG erneut geltend gemachter Gesundheitsschadensanspruch durch das rechtskräftige Urteil vom 10. Juli 1967 verneint worden ist mit der durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholten Begründung, er sei nicht Flüchtling im Sinne des §160 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat eine Abhilfe allein wegen Fehlens gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen verweigert, nämlich weil ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht bestehe. Ob sie unabhängig davon nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abhilfe verweigern könnte, ist nicht zu prüfen, weil der Beklagte auch im Rechtsstreit Ermessensgesichtspunkte nicht geltend gemacht hat. Daher bedarf es auch keiner Erörterung, ob und inwieweit die Entschädigungsbehörde durch ihre Hausverfügung vom 24. März 1969 oder durch eine gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Fälle ihr Ermessen selbst gebunden hat. Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht die gesetzlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs geprüft, und zwar - entsprechend dem Verlangen des Klägers - so, wie sie im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zu prüfen wären. Es hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines solchen Angleichungsverfahrens bejaht. Dagegen bestehen keine Bedenken. In dem unanfechtbaren Bescheid vom 13. November 1961 ist der Anspruch des Klägers auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden. Den durch das rechtskräftige Urteil vom 10. Juli 1967 erledigten Angleichungsantrag hat der Kläger fristgerecht (Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG) gestellt. Das Berufungsgericht hat weiter die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des §160 Abs. 1 und 2 BEG geprüft und bejaht. Der Kläger habe am 4. November 1949 die französische Staatsangehörigkeit erworben. Zu dieser Zeit seien in seinem Heimatstaat Polen unter dem dort herrschenden stalinistisch-kommunistischen Regime Menschen in Rechtsgütern gefährdet oder verletzt worden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen seien. Dies stimmt mit den Grundsätzen überein, die der Bundesgerichtshof in seinem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RzW 1968, 571 8

Select target paragraph3