einen Anspruch zu haben glaubt. Das Mittel zur Durchsetzung eines solchen Begehrens ist im Zivilprozeß die Leistungsklage. Das Besondere am Abhilfeverfahren ist, daß der Beklagte nicht nur den gesetzlichen Anspruch bestreiten kann, sondern wegen der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer früheren Entscheidung eine Leistung auch oder nur aus Ermessensgründen verweigern darf. Es ist seine Sache, solche Gründe geltend zu machen. Das gerichtliche Verfahren gibt ihm hinreichend Gelegenheit, alle in Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte vorzubringen. Macht er davon keinen Gebrauch oder erweisen sich die geltend gemachten Ermessensgründe als fehlerhaft, dann ist davon auszugehen, daß er seine Leistungsverweigerung entweder nicht mit Ermessenserwägungen begründen will oder damit nicht hinreichend begründen kann. Er schuldet die im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Leistungen. Die Rückgabe des Verfahrens an die Entschädigungsbehörde durch bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheids wäre überflüssig und könnte seine endgültige Erledigung nur verzögern. Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht auch die Rechtskraftwirkung eines in dem früheren Verfahren ergangenen klagabweisenden Urteils nicht entgegen. Dazu bedarf es keiner Prüfung, ob der Streitgegenstand des Abhilfeverfahrens derselbe ist wie der des früheren Rechtsstreits. Dem Kläger wäre der ihm für sein Abhilfeverlangen durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz vorenthalten, wenn seine Klage wegen der Rechtskraft des früheren Urteils unzulässig wäre. Außerdem liefe dies auf eine sachlich nicht gerechtfertigte, auch vom Entschädigungsgesetzgeber nicht für angebracht gehaltene (vgl. §234 BEG, Art. III Nr. 1 Abs. 3, Nr. 2 Abs. 1, IV Nr. 1 BEGSchlußG) Unterscheidung zwischen den Abhilfeverfahren nach unanfechtbarem Bescheid und nach rechtskräftigem Urteil hinaus. Rechtskraftwirkungen, die außerhalb des Entschädigungsrechtsstreits eine erneute Prüfung eines Anspruchs verhindern würden, müssen den Belangen der Gerechtigkeit weichen, denen die Abhilfebefugnis der Entschädigungsbehörde und ihre gerichtliche Kontrolle dienen. Deswegen ist das Gericht im Abhilfeverfahren an ein früheres rechtskräftiges Urteil auch nicht gebunden, wenn und soweit es das Bestehen eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs nur als Vorfrage prüft. An die Gründe des früheren Urteils wäre es auch dann nicht gebunden, wenn dessen Rechtskraft ihre vollen Wirkungen entfaltete. Im vorliegenden Fall bestehen auch sonst gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Das Schreiben vom 29. März 1970, mit dem die Entschädigungsbehörde ihr Verfahren beendet hat, ist 7

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