einen Anspruch zu haben glaubt. Das Mittel zur Durchsetzung eines solchen Begehrens
ist im Zivilprozeß die Leistungsklage. Das Besondere am Abhilfeverfahren ist, daß der
Beklagte nicht nur den gesetzlichen Anspruch bestreiten kann, sondern wegen der
Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer früheren Entscheidung eine Leistung auch oder
nur aus Ermessensgründen verweigern darf. Es ist seine Sache, solche Gründe geltend
zu machen. Das gerichtliche Verfahren gibt ihm hinreichend Gelegenheit, alle in
Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte vorzubringen. Macht er davon keinen
Gebrauch oder erweisen sich die geltend gemachten Ermessensgründe als fehlerhaft,
dann ist davon auszugehen, daß er seine Leistungsverweigerung entweder nicht mit
Ermessenserwägungen begründen will oder damit nicht hinreichend begründen kann. Er
schuldet die im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Leistungen. Die Rückgabe
des Verfahrens an die Entschädigungsbehörde durch bloße Aufhebung des
angefochtenen Bescheids wäre überflüssig und könnte seine endgültige Erledigung nur
verzögern. Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht auch die Rechtskraftwirkung eines
in dem früheren Verfahren ergangenen klagabweisenden Urteils nicht entgegen. Dazu
bedarf es keiner Prüfung, ob der Streitgegenstand des Abhilfeverfahrens derselbe ist wie
der des früheren Rechtsstreits. Dem Kläger wäre der ihm für sein Abhilfeverlangen durch
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz vorenthalten, wenn seine Klage wegen
der Rechtskraft des früheren Urteils unzulässig wäre. Außerdem liefe dies auf eine
sachlich nicht gerechtfertigte, auch vom Entschädigungsgesetzgeber nicht für
angebracht gehaltene (vgl. §234 BEG, Art. III Nr. 1 Abs. 3, Nr. 2 Abs. 1, IV Nr. 1
BEGSchlußG) Unterscheidung zwischen den Abhilfeverfahren nach unanfechtbarem
Bescheid und nach rechtskräftigem Urteil hinaus. Rechtskraftwirkungen, die außerhalb
des Entschädigungsrechtsstreits eine erneute Prüfung eines Anspruchs verhindern
würden, müssen den Belangen der Gerechtigkeit weichen, denen die Abhilfebefugnis
der Entschädigungsbehörde und ihre gerichtliche Kontrolle dienen. Deswegen ist das
Gericht im Abhilfeverfahren an ein früheres rechtskräftiges Urteil auch nicht gebunden,
wenn und soweit es das Bestehen eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs nur als
Vorfrage prüft. An die Gründe des früheren Urteils wäre es auch dann nicht gebunden,
wenn dessen Rechtskraft ihre vollen Wirkungen entfaltete. Im vorliegenden Fall
bestehen auch sonst gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Das Schreiben
vom 29. März 1970, mit dem die Entschädigungsbehörde ihr Verfahren beendet hat, ist
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