BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 138/71 LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf27.05.1971 BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 138/71LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf27.05.1971 Titel: BGH: Urteil vom 13.07.1972 - IX ZR 138/71 Normenketten: § 195 BEG § 210 ("Zweitbescheid") BEG Amtlicher Leitsatz: Zur Klage gegen die Ablehnung von Entschädigung nach unanfechtbarer Regelung des Rechtsanspruchs durch rechtskräftiges Urteil. Fundstellen: FHOe^R 24, 2764 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 13. Juli 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten hat das beklagte Land zu tragen. Von Rechts wegen Der 1901 in Polen geborene Kläger ist Jude. Seit 1929 lebt er in Frankreich. Um der Deportation während der deutschen Besetzung zu entgehen, hielt er sich von Juni 1942 bis August 1944 mit Frau und Kind bei einer Bekannten in Paris in einem kleinen Raum versteckt. Seit 4. November 1949 besitzt er die französische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde bewilligte ihm mit Bescheid vom 13. November 1961 Heilverfahren für "mäßige Neurose und Spondylarthrose, entwicklungsbegünstigt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung mit einer verfolgungsbedingten MdE von 10 %" und lehnte den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung ab. Der Bescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 24. November 1961 zugestellt. Im März 1962 erhobene Gegenvorstellungen wies die Behörde mit Schreiben vom 3. September 1962 zurück. Im November 1965 beantragte der Kläger Angleichung gemäß Art. IV BEG-SchlußG. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 29. April 1966 den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung wiederum ab, weil die verfolgungsbedingten Leiden des Klägers keine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß bewirkten. Die dagegen erhobene Klage wies das Landgericht mit Urteil vom 10. Juli 1967 ab mit der 1

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