BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 138/71 LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf27.05.1971
BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 138/71LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf27.05.1971
Titel: BGH: Urteil vom 13.07.1972 - IX ZR 138/71 Normenketten: § 195 BEG § 210
("Zweitbescheid") BEG
Amtlicher Leitsatz: Zur Klage gegen die Ablehnung von Entschädigung nach
unanfechtbarer Regelung des Rechtsanspruchs durch rechtskräftiges Urteil.
Fundstellen: FHOe^R 24, 2764 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 13. Juli 1972
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 20. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai
und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die
Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Das
Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten hat
das beklagte Land zu tragen. Von Rechts wegen Der 1901 in Polen geborene Kläger ist
Jude. Seit 1929 lebt er in Frankreich. Um der Deportation während der deutschen
Besetzung zu entgehen, hielt er sich von Juni 1942 bis August 1944 mit Frau und Kind bei
einer Bekannten in Paris in einem kleinen Raum versteckt. Seit 4. November 1949 besitzt
er die französische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde bewilligte ihm mit
Bescheid vom 13. November 1961 Heilverfahren für "mäßige Neurose und
Spondylarthrose, entwicklungsbegünstigt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung
mit einer verfolgungsbedingten MdE von 10 %" und lehnte den Antrag auf Rente und
Kapitalentschädigung ab. Der Bescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten des
Klägers am 24. November 1961 zugestellt. Im März 1962 erhobene Gegenvorstellungen
wies die Behörde mit Schreiben vom 3. September 1962 zurück. Im November 1965
beantragte der Kläger Angleichung gemäß Art. IV BEG-SchlußG. Die
Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 29. April 1966 den Antrag auf Rente
und Kapitalentschädigung wiederum ab, weil die verfolgungsbedingten Leiden des
Klägers keine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß bewirkten. Die
dagegen erhobene Klage wies das Landgericht mit Urteil vom 10. Juli 1967 ab mit der
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