Das Verhalten des Klägers verletzt daher weder$ 242 noch $ 138 BGB.
Da das Landgericht diese Bestimmungen ‚rechtsirrtümlich trotzdem auf
das Verhalten des Klägers anwendet, verletzt sein Urteil das Gesetz
und war aufzuheben.
Da
beide
Gerichte
das
Sachverhältnis
nur
ungenügend
aufgeklärt
haben, war die Sache an das Amtsgericht in H. zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung
wird zunächst
einmal
der Zeitpunkt
der Entstehung der Forderung genau festzustellen sein. Ergibt sich, daß
die vierjährige Verjährungsfrist des $196Abs.2BGB, die auf jeden
Fall zur Anwendung kommen muß, zur Zeit der Klageerhebung bereits
verstrichen war, so wird der vom Kläger angebotene Beweis darüber zu
erheben sein, ob ein Saldoanerkenntnis vorliegt, für das die 30jährige
Verjährungsfrist besteht. Bei der Feststellung der in die Verjährungszeit einzurechnenden Zeiträume ist zu berücksichtigen, daß aus den oben
wiedergegebenen Umständen der Kläger in der Zeit der Naziherrschaft
zur Geltendmachung der Forderung nicht in der Lage war. Bedenkt man,
daß der Boykott gegen die Juden in Deutschland bereits am 1. April 1933
in aller Öffentlichkeit und mit erheblicher Brutalität begann, so ist unter
den gegebenen persönlichen und örtlichen Verhältnissen des vorliegen“den Falles. jedenfalls seit dem 1.Januar 1934 die Verjährung entsprechend der Bestimmung des $ 203 Abs. 2 BGB als gehemmt anzusehen,
und zwar bis zum 8. Mai 1945. Darüber hinaus war die Verjährung der
Forderung aber gemäß $34 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom
27. September 1944 bis zum 31. Dezember 1945 gehemmt, so daß sie tatsächlich erst am 1. Januar 1946 wieder zu laufen begonnen hat...
65.
Die vor Inkrafttreten der Währungsreform zur Einlösung fällig
gewordenen, aber erst nach Inkrafttreten zur Einlösung vorgelegten
Zinsscheine der von den Ländern der früheren sowjetischen Besatzungszone aufgenommenen öffentlichen Anleihen sind im Ver-
hältnis 10:1 umzuwerten.
VO
Ziff. 18.
über
die Währungsreform
vom
21. Juni
1948,
1. Zivilsenat. : Urteil vom 12, September 1951 — 1 2x. 24/51 —
Abschn. VI