in ist hohem Maße oberflächlich dieser Entscheidung. Auch das des Urteil und Landgerichts der Aufhebung Es das Gesetz. verletzt der die Bestimmungen verletzt ergibt sich die Notwendigkeit $$ 139,286 ZPO. Daraus unterstellt mit einer Verjährungsfrist das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses von 30 Jahren für daraus entstandene Forderungen, sieht aber den Anspruch als verwirkt an, weil es dem Einwand des Klägers, er habe in der Zeit der nazistischen Gewaltherrschaft die Forderung nicht beitreiben können, keine Bedeutung beimißt. Dieser Einwand ist jedoch zu berücksichtigen. Wenn der Kläger auch nicht Jude war, eo war er doch mit einer Jüdin verheiratet und hatte die Forderung von einer jüdischen ne Firma erworben. jedermann In bekannt, einer so daß Kleinstadt, es in der wie waren H., dem Nazizeit diese Kläger Umstände tatsächlich ni Be unmöglich war, die Forderung mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. Darüber hinaus mußte er befürchten, daß er von den örtlichen nazistischen Machthabern des Verschiebens jüdischen Vermögens bezichtigt und verfolgt werden würde. Auch der Umstand, daß der Kläger die Forderung nicht alsbald nach dem 8. Mai 1945 eingeklagt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen und eine Verwirkung seiner Forderung begründen. Der Kläger hat unter dem Nationalsozialismus schwer gelitten; seine Frau, seine Tochter und sein Enkelkind sind im Konzentrationslager ermordet worden. Er hat sich in den Jahren nach 1945. sofort dem Wiederaufbau zur Verfügung gestellt und als Bürgermeister gearbeitet. Wenn er infolgedessen nicht die Zeit gefunden hat, seine privaten geschäftlichen Angelegenheiten zu verfolgen, dann kann nicht. daraus der Vorwurf begründet werden, er habe dadurch, daß er nicht früher die Klage erhoben habe, gegen Treu und Glauben verstoßen oder gar — wie das Landgericht ausführt — sittenwidrig gehandelt, so daß die Forderung als verwirkt angesehen werden müsse. “ Das aus $242 BGB abgeleitete Rechtsinstitut der Verwirkung sieht die Geltendmachung einer Forderung unter bestimmten Umständen bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist als gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten verstoßend und daher als unzulässig an. Daraus folgt, daß eine Verwirkung, der Verlust eines Anspruches ohne Rücksicht auf die gesetzliche Verjährungsfrist, nicht allein aus der Untätigkeit des Gläubigers gefolgert werden kann. Vielmehr müssen zusätzlich Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Schuldner zu der Annahme berechtigen, daß der Gläubiger seine Forderung gegen ihn nicht mehr geltend machen wolle. Allein aus der Untätigkeit des Gläubigers eine Verwirkung zu schließen, ohne daß eine Verjährung willkürliche Folgerung eingetreten ist, würde sein. Es erscheint denn annehmende Entscheidung 208 eine unbegründete und auch die die Verwirkung des Landgerichts rechtlich: unbegründet.

Select target paragraph3