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enthält das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner
Feststellung ausreichend dargelegt. Im Rahmen der ihn nach §287 ZPO eingeräumten freieren
Stellung brauchte es sich nicht mit; allen denkbaren Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Im
übrigen hat es die Möglichkeit einer Verlagerung des Betriebes des Ehemannes der Klägerin
erörtert, ist aber gleichwohl ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die überwiegende
Wahrscheinlichkeit gegen eine solche Verlagerung spreche. Die Rüge der Revision, das
Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer raschen Verlegung der Fahrzeuge und auch einer
Verlagerung des Betriebes durch Eröffnung von Zweigbetrieben oder Zweigstellen nicht
berücksichtigt, ist daher unbegründet.
c)
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht der Annahme einer seit 1945
bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Geständnis der Klägerin nach §290 ZPO zugrunde
gelegt hat. Ob die Erklärungen der Klägerin ein Geständnis im Sinne dieser Vorschrift enthalten,
mag offen bleiben. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 6. April 1960 - IV ZR 196/59 - RzW
1960, 40876 ausgeführt hat, sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über das Geständnis und die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten
Erklärung über Tatsachen nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hätte daher die Feststellung, daß
der Entschädigungszeitraum gemäß §79 Abs. 1 Satz 1 BEG am 31. Dezember 1945 wegen
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sein Ende gefunden hat, nicht auf Grund eines Geständnisses der
Klägerin treffen dürfen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist somit nicht in verfahrensrechtlich
einwandfreier Weise festgestellt worden. Das Berufungsgericht hätte die Erklärungen der Klägerin
selbständig prüfen und insbesondere ihrer unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung,
sie sei in ihrem früheren Beruf nicht arbeitsunfähig gewesen, nachgehen müssen. Bei Prüfung der
Voraussetzungen des §79 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt es, zumindest in erster Linie, auf die
tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten in seinem früheren oder einem gleichwertigen Beruf
an. Eine tatrichterliche Prüfung dieser Frage erübrigte sich nicht deshalb, weil nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin auch ohne Verfolgung ihre Stellung in Breslau
spätestens im April 1945 infolge der Kriegsereignisse verloren hätte. Zwar ist, wie der erkennende
Senat im Urteil vom 2. April 1958 - IV ZR 13/58 - LM Nr. 1 zu §79 BEG 1956 = RzW 1958, 22923
ausgeführt hat, der Umfang des einem Verfolgten durch Verdrängung aus einem unselbständigen
Arbeitsverhältnis zugefügten Schadens zunächst durch den Zeitraum bestimmt, für den dieses
Dienstverhältnis ohne die Verfolgung bestanden haben würde. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist
jedoch durch die Verdrängung aus dem Dienstverhältnis dann ein verfolgungsbedingter Schaden
entstanden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert worden ist, nach Beendigung
dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Hier kommt es darauf an, ob und
wann die Klägerin, wenn sie nicht mit ihrem Ehemann aus verfolgungsbedingten Gründen hätte
auswandern müssen, nach Kriegsende wieder eine entsprechende Stellung in einem
wiederaufgenommenen Betrieb ihres Ehemanns oder eine gleichwertige Stellung in einem ähnlichen
Betriebe hätte finden können. Feststellungen hierüber hat das Berufungsgericht für die Zeit ab
1946 nicht getroffen.
Nach allem bedarf es zur Festsetzung des Endes des Entschädigungszeitraums und damit der Höhe
der Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet, noch weiterer Feststellungen. Es ist zu
klären, ob und wann die Klägerin arbeitsunfähig geworden ist. War sie arbeitsfähig, dann wird
gemäß §9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §254 Abs. 2 BGB noch zu prüfen sein, ob sie aus freiem
Entschluß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterließ. Ein derartiges freiwilliges Absehen von der
Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit kann jedoch nur dann als nicht verfolgungsbedingt
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3/28/2022