- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Berufungsgericht aus, vertretbar gewesen, sie für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1945 nicht nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen, sondern davon auszugehen, daß sie in dieser Zeit überhaupt kein Einkommen hatte. Es spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann der Klägerin sein Geschäft schon vor Kriegsende in das jetzige Gebiet der Bundesrepublik verlegt hätte. Das Berufungsgericht hat ferner die Anwendung der Teilungszahl 6 mit der Erwägung gebilligt, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Rentenanspruch schon vor der Vollendung des 55. Lebensjahres (Oktober 1949) vorgelegen hätten. 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand. a) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe des tatsächlichen Vorverfolgungseinkommens der Klägerin nicht an, macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des §30 Abs. 2 3. DV-BEG nicht berücksichtigt, daß ein monatliches Einkommen von 300 RM weder die tarifliche noch die übliche Vergütung für derartige Leistungen in zwei Betrieben darstelle. Die der Tätigkeit entsprechende tarifliche oder übliche Vergütung hätte das Berufungsgericht auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht durch Einholen einer Sachverständigenauskunft feststellen müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Nach §30 Abs. 2 3. DVBEG ist der Einstufung eines Verfolgten die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig war. Hier bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Entlohnung der Tätigkeit der Klägerin ein für die damalige Zeit unverhältnismäßig geringes Entgelt darstellte. Die Klägerin selbst hat sich in den Vorinstanzen nicht hierauf berufen. Im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wäre es ihre Aufgabe gewesen, das Gericht auf einen etwa bestehenden erheblichen Unterschied zwischen dem wirklichen und dem tariflichen oder üblichen Lohn hinzuweisen und die Einholung entsprechender Auskünfte anzuregen. Mangels eines entsprechenden Sachvortrags der Klägerin bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufzuklären. Nach allem geht die Rüge einer Verletzung der in §176 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht fehl. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin auch ohne Verfolgung spätestens im April 1945 durch die Kriegsereignisse ihre Stellung in B. verloren und deshalb in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1945 kein Einkommen gehabt hätte (§9 Abs. 5 BEG). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind, entgegen der Meinung der Revision, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 29. Mai 1959 - IV ZR 40/59 - LM Nr. 18 zu §9 BEG 1956 = RzW 1959, 46317, samt weiteren Nachweisen) kann ein hypothetisches Schadensereignis, das den Entschädigungszeitraum beendet, nur in Rechnung gestellt werden, wenn feststeht, daß es eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte. Die entsprechende Feststellung betrifft die Höhe des Schadens und ist daher nach §287 ZPO zu treffen. Dabei genügt es, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Überzeugung erlangt hat, der hypothetische Ablauf wäre mit überwiegender oder größter Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Weise erfolgt. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Feststellung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Derartige Rechtsfehler http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393740 3 von 6 3/28/2022

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