201
Auch ein Schadensersatzanspruch in Geld aus Vertrag wegen der Weiternutzung der Daten des Klägers für
Werbezwecke im Sperrzeitraum steht dem Kläger nicht zu. Die Datennutzung durch Facebook dürfte – was im Ergebnis
dahinstehen kann – schon nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistung der Beklagten stehen (vgl. OLG München,
Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18, MMR 2018, 753). Als Gegenleistung für Leistungen der Beklagten könnte
allenfalls die Einwilligung in die Datennutzung selbst anzusehen sein. Da der Kläger der Beklagten auch nach
Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit seines Kontos die Nutzung der Bestandsdaten nicht untersagte, erfolgte eine
etwaige Nutzung jedenfalls mit Einwilligung des Klägers und damit vertragsgemäß ohne gesonderte Vergütungspflicht.
Vor diesem Hintergrund kommt eine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht in Betracht.
202
Ebenso scheidet ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1, 2 Satz 1 der DSGVO von vornherein aus. Eine etwaige
Datenverarbeitung durch die Beklagte erfolgte – entgegen der Auffassung des Klägers – mit fortbestehender
Einwilligung des Klägers. Selbst wenn man, wie der Kläger meint, § 320 Abs. 1 BGB im vorliegenden Vertragsverhältnis
für anwendbar hielte, handelte es sich bei § 320 Abs. 1 BGB doch um eine Einrede, die hätte geltend gemacht werden
müssen.
203
5.
204
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Datenberichtigung. Ein solcher Anspruch
könnte sich zwar grundsätzlich aus Art. 16 DSGVO ergeben. Hiernach hat die betroffene Person das Recht, von dem
Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Berichtigungsfähig sind nach dieser Vorschrift allerdings nur Tatsachen (vgl. Kühling/Buchner/Herbst, DSGVO, 2.
Auflage 2018, Art. 16 Rn. 8 ff.). Der Kläger begehrt von der Beklagten mit seinem Hilfsantrag, dass diese die bei ihr
gespeicherten Daten des Klägers dahingehend berichtigt, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die
Nutzungsbedingungen durch den am 02.04.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler,
der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. Indes handelt es sich bei der Frage, ob ein
Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt, nicht um eine Tatsache, sondern – wie
dargestellt – um ein Ergebnis, zu dem man im Rahmen einer umfassenden Abwägung gelangt. Betreffend derartige
Abwägungsergebnisse kann – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 DSGVO im Übrigen – eine
Berichtigung nicht beansprucht werden (vgl. Kühling/Buchner/Herbst, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 16 Rn. 9). Berichtigt
werden können allenfalls unrichtig gespeicherte Tatsachen, die dem Bewertungsergebnis zugrunde liegen.
205
6.
206
a)
207
Nachdem der Kläger keinen Anspruch auf die mit seinem Antrag zu 6. geltend gemachte Zahlung hat, hat er auch
keinen Anspruch auf die diesbezüglich geltend gemachten Zinsen.
208
b)
209
Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Zu einem entsprechenden Anspruch hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.
210
Dabei ist schon unklar, ob die Einholung der Deckungszusage durch den Klägervertreter zu einer Übernahme der
Kosten durch den Rechtsschutzversicherer des Klägers geführt hat. Wenn dies der Fall sein sollte, wäre der geltend
gemachte Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten schon unschlüssig, weil der Anspruch nicht
dem Kläger, sondern dessen Rechtsschutzversicherer zustehen würde. Eine Abtretung oder eine Befugnis zur
Geltendmachung in Prozessstandschaft wird durch den Kläger nicht geltend gemacht.
211
Daneben könnte der Kläger ohnehin allenfalls diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die ihm durch die außergerichtliche
Inanspruchnahme seines Prozessvertreters dadurch entstanden sind, dass er den Anspruch auf Wiedereinstellung
seines Beitrages bei der Beklagten eingefordert hat, weil darüberhinausgehende Ansprüche schon nicht bestehen.
212
Soweit der Kläger Kosten der Einholung von Deckungszusagen bei seinem Rechtsschutzversicherer geltend macht,
handelt es sich bei diesen Kosten darüber hinaus auch nicht um Kosten der Rechtsverfolgung. Bei der Einholung einer
Deckungszusage handelt es sich schon nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG, für die ein
Rechtsanwalt eine Vergütung verlangen könnte (str., vgl. Mayer, in Formularbibliothek Zivilprozess – Mayer
Arbeitsrecht, § 2 Rn. 208; wie hier auch OLG München, Urteil vom 04.12.1990 – 13 U 3085/90, FH ZivR 39, Nr. 9359).
213
c)
214
Zuletzt war auch den Vollstreckungsanträgen nicht stattzugeben. Für den mit dem Klageantrag zu 3. gestellten
Vollstreckungsantrag gilt dies schon deshalb, weil der Kläger mit diesem unterlegen ist.
Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. hat der Kläger zwar mit seiner Klage obsiegt. Die Vollstreckung dieses