185
Die Kammer geht, wie bereits dargestellt, davon aus, dass die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die
Nutzungsmöglichkeiten an seinem Profil vertragsgemäß einzuräumen, eine Hauptleistungspflicht darstellt. Im Hinblick
auf eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten ist der Kläger auf seinen Leistungsanspruch verwiesen. §
1004 Abs. 1 BGB kann daneben allein schon wegen der fehlenden Regelungslücke keine Anwendung finden (a.A. LG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, BeckRS 2018, 14915 Rn. 8).
186
b)
187
Auch ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil Hauptleistungspflicht des
gegenständlichen
Vertrages
gerade
keine
Unterlassung,
sondern
eine
Leistung
(Gewährleistung
der
Nutzungsmöglichkeiten des Profils im vertraglich vereinbarten Rahmen) ist.
188
c)
189
Zuletzt kommt auch ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung wegen eines Eingriffes in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) nicht in Betracht.
190
aa)
191
Dabei ist ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegend nicht schon dadurch
ausgeschlossen, dass der Kläger der Beklagten durch die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen – erneut unterstellt, sie
seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden – einen regulierenden Zugriff auf seine Beiträge gestattet hat. Da den
Vertragsbedingungen allenfalls modifizierender Charakter im Hinblick auf die Frage der Rechtswidrigkeit eines etwaigen
Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nutzer der Plattform der Beklagten zukommt, können sie
rechtswidrige Eingriffe nicht vollständig ausschließen.
192
Da die Beklagte dem Kläger mit der Plattform unstreitig ein Forum zur Außendarstellung mit einem potentiell
erheblichen Empfängerkreis zur Verfügung stellt, ließe sich aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall jedenfalls
vertreten, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Beklagte dann anzunehmen,
wenn die Beklagte erheblich vertragswidrig durch die Sperrung zu einer tatsächlichen und spürbaren Beeinträchtigung
der Außendarstellung des Klägers beigetragen hätte. Dies lässt sich dem – insoweit lediglich pauschalen – Sachvortrag
des Klägers indes nicht entnehmen, worauf er in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 hingewiesen wurde, ohne
hierauf weiteren Vortrag – etwa zu konkreten Beiträgen Dritter in seinem Profil, die er nicht habe kommentieren können
– zu halten, zumal der Kläger das von ihm genutzte Profil lediglich unter einem Pseudonym betreibt.
193
bb)
194
Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann – entgegen der Auffassung des Klägers – auch
nicht in einer etwaig kommerziellen Verwertung seiner Daten während der teilweisen Sperrung der Funktionen seines
Kontos gesehen werden. Der Kläger hat der Verwertung im Rahmen des Vertragsschlusses zugestimmt und diese
Zustimmung zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Eine im Rahmen dieser Einwilligung fortgesetzte Verwertung wäre
jedenfalls gerechtfertigt gewesen.
195
3.
196
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 4. und 5. geltend gemachten
Auskunftsansprüche. Der Kläger beruft sich insoweit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97, GRUR 2000, 709) darauf, dass ihm entsprechende Ansprüche als unselbstständige
Ansprüche aufgrund des von ihm angenommenen rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
zustehen würden. Da der Kläger allerdings bereits zu einer entsprechenden Verletzung nicht hinreichend vorgetragen
hat, können ihm auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche schon dem Grunde nach nicht zustehen.
197
4.
198
a)
199
Selbiges gilt für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Geld, soweit der Antragsteller diesen aus einer
Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes herleiten möchte, wobei darüber hinaus zu beachten ist, dass ein
derartiger Anspruch ohnehin nur im Falle einer besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht käme,
die vor dem Hintergrund des streitgegenständlichen Sachverhaltes fernliegt.
200
b)
Auch ein Schadensersatzanspruch in Geld aus Vertrag wegen der Weiternutzung der Daten des Klägers für