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tungsanspruch der Betroffenen gleichermaßen einbezogen (MüKoStGB/Schäfer
aaO, Rn. 5 mwN). Soweit die deutsche Vorschrift mit der Eignung zur öffentlichen Friedensstörung ein weiteres Tatbestandsmerkmal bzw. Korrektiv enthält,
folgt daraus allenfalls, dass ihr Anwendungsbereich enger ist. Entsprechendes
gilt, soweit die Schweizer Regelung nicht auf Völkermorde unter der Herrschaft
der Nationalsozialisten beschränkt ist.
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Der Zusatz "aus einem dieser Gründe" in Art. 261bis Abs. 4 Schweizer
StGB bezieht sich - entgegen der Auffassung der Revision - schon aus offenbaren sprachlichen Gründen nur auf das Handlungsmotiv aus Art. 261bis Abs. 4
Hälfte 1 ("wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion"), nicht aber auf die Handlungsmodalitäten, das Angriffsobjekt, die Handlung oder die Qualifikation der
Weise der Begehung (vgl. Niggli aaO, Rn. 1690 ff.). Es kommt damit nicht darauf an, ob die Angeklagte beabsichtigte, eine Person oder eine Gruppe von
Personen in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise zu diskriminieren oder herabzusetzen. Entsprechende Feststellungen des Landgerichts
waren mithin entbehrlich.
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d) Die anwendbare und tatbestandlich erfüllte Vorschrift des § 130 Abs. 3
StGB unterliegt entgegen der Auffassung der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt nicht gegen Art. 10 EMRK.
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aa) § 130 Abs. 3 StGB kollidiert vorliegend nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet ist. Der Schutz
von Tatsachenbehauptungen, um die es bei der Tathandlungsalternative des
Leugnens allein geht, endet dort, wo diese zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen könnten; so verhält es sich mit bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247 f.). Da es sich