- 11 - tungsanspruch der Betroffenen gleichermaßen einbezogen (MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 5 mwN). Soweit die deutsche Vorschrift mit der Eignung zur öffentlichen Friedensstörung ein weiteres Tatbestandsmerkmal bzw. Korrektiv enthält, folgt daraus allenfalls, dass ihr Anwendungsbereich enger ist. Entsprechendes gilt, soweit die Schweizer Regelung nicht auf Völkermorde unter der Herrschaft der Nationalsozialisten beschränkt ist. 18 Der Zusatz "aus einem dieser Gründe" in Art. 261bis Abs. 4 Schweizer StGB bezieht sich - entgegen der Auffassung der Revision - schon aus offenbaren sprachlichen Gründen nur auf das Handlungsmotiv aus Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 ("wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion"), nicht aber auf die Handlungsmodalitäten, das Angriffsobjekt, die Handlung oder die Qualifikation der Weise der Begehung (vgl. Niggli aaO, Rn. 1690 ff.). Es kommt damit nicht darauf an, ob die Angeklagte beabsichtigte, eine Person oder eine Gruppe von Personen in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise zu diskriminieren oder herabzusetzen. Entsprechende Feststellungen des Landgerichts waren mithin entbehrlich. 19 d) Die anwendbare und tatbestandlich erfüllte Vorschrift des § 130 Abs. 3 StGB unterliegt entgegen der Auffassung der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt nicht gegen Art. 10 EMRK. 20 aa) § 130 Abs. 3 StGB kollidiert vorliegend nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet ist. Der Schutz von Tatsachenbehauptungen, um die es bei der Tathandlungsalternative des Leugnens allein geht, endet dort, wo diese zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen könnten; so verhält es sich mit bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247 f.). Da es sich

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