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mit Strafe bedroht. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich die
Strafbarkeit in der Schweiz aus Art. 261bis Abs. 4 Schweizer StGB - Rassendiskriminierung - ergibt. Die im Jahr 1995 in Kraft getretene Vorschrift lautet:
"(…)
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in
anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser
Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit
leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
(…)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
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Die deutsche und die schweizerische Fassung unterscheiden sich nur
sprachlich und selbst insoweit nur in geringem Maße. Der Senat kann deshalb
offen lassen, ob die Tat lediglich in irgendeiner Weise nach dem Recht am Tatort strafbar sein muss (so BGH, Urteil vom 29. Februar 1952 - 1 StR 767/51,
BGHSt 2, 160, 161) oder ob zu verlangen ist, dass der deutsche und der ausländische Straftatbestand dieselbe Schutzrichtung verfolgen, mithin ein vergleichbares Rechtsgut vor vergleichbaren Angriffen abgeschirmt werden soll (so
SK-StGB/Hoyer aaO, Rn. 38). Denn vorliegend ist die sogenannte Unrechtsparallelität der Normen gegeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Tathandlung
- öffentliches Leugnen, (gröblich) Verharmlosen oder Billigen bzw. zu rechtfertigen Suchen - als auch für das geschützte Rechtsgut, unabhängig davon, ob
Art. 261bis Abs. 4 Schweizer StGB - wofür die Überschrift des Zwölften Titels
des 2. Buches spricht, die "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen
Frieden" lautet - vornehmlich den öffentlichen Frieden oder die Menschenwürde
schützt (vgl. hierzu Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Rn. 321 ff., insbesondere 338 ff.). Denn in den Schutzbereich von § 130 Abs. 3 StGB ist neben
dem öffentlichen Frieden die persönliche Würde sowie der persönliche Ach-