- Quelle: beck-online DIE DATENBANK März 1964 in angemessener Frist nach Aufklärung des Rechtsirrtums eingereicht worden sei. Soweit in der Sowjetunion Geschädigte oder ihre Vertreter angenommen haben, es bedürfe solcher Angaben nicht, ist ihr Irrtum verschuldet. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1971, 510 abschließend aufgezeigt, was einer Person obliegt, die weiß, daß sie die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat und nach Ablauf von Jahren mit weittragenden Ansprüchen hervortritt. Von diesen Anforderungen, die sich bei verkehrsübllcher Sorgfalt aufdrängen, kann nur der Gesetzgeber die Anspruchsteller befreien. Sollten Geschädigte und ihre Vertreter, wie der Kläger vortragen läßt, eine vollständige und alsbaldige Wiedereinsetzungsbitte in der Annahme versäumt haben, nach Erlaß eines Schlußgesetzes werde es demnächst einer Wiedereinsetzung in den sogenannten "Rußlandfällen" nicht mehr bedürfen, so läge der Mangel an zumutbarer Sorgfalt auf der Hand. Auch wenn einige Bundesländer unzureichende Begründungen der Wiedereinsetzungsgesuche haben genügen lassen, so kann daraus für die Rechtslage und ebenso für die Beurteilung des Verschuldens eines rechtskundigen Bevollmächtigten nichts hergeleitet werden. Die verfassungsmäßige Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und das Verbot richterlicher Kontrolle der gewährten Wiedereinsetzung (§189 Abs. 3 Satz 2 BEG) schließt ein, daß ein Land im Einzelfall oder generell die Rechtslage abweichend beurteilt; andere Länder und Behörden sind nicht verpflichtet, sich dieser Auffassung anzuschließen. Eine großzügige Behandlung verspätet angemeldeter, aber sachlich begründeter Entschädigungsansprüche mag einigen Entschädigungsbehörden angemessen erschienen sein. Der Entschädigungsgesetzgeber hat sich aber nicht entschlossen, Fristen für die Anbringung der Wiedereinsetzungsgründe zu gewähren oder von dem Erfordernis einer aus sich heraus verständlichen und zu beurteilenden Begründung für die Verzögerung des Antrags bis zum Zeitpunkt seiner Einreichung abzusehen oder unbestimmte Behauptungen genügen zu lassen und es der Behörde aufzuerlegen, nach den Wiedereinsetzungsgründen zu forschen. Entspräche es dem Willen des Gesetzgebers, auch bei ungenügender oder nachgetragener Begründung einen Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung zu gewähren, so bliebe es unverständlich, daß das angesichts einer stets gleichgebliebenen entgegengesetzten Auffassung des Bundesgerichtshofs im BEG-Schlußgesetz keinen Ausdruck gefunden hat. Dem Kläger kann wegen der Aufrechterhaltung der Antragsfrist (§189 Abs. 1 BEG) nur mit der Wiedereinsetzung geholfen werden. Ihre Anforderungen hat der Bundesgerichtshof von jeher aus der in Angelegenheiten von einiger Tragweite üblichen Sorgfalt hergeleitet, die von einem Antragsteller erwartet werden kann, wenn es gilt darzutun, weshalb er erst jetzt mit seinem Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist. Der Senat ist nicht berechtigt, anstelle des Gesetzgebers die sich aus der Sache ergebenden Erfordernisse zu beseitigen und Entschädigungspflichtige, die daran generell oder im Streitfalle festhalten, ins Unrecht zu setzen. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers vom 25. März 1964 war sonach ungenügend. Aufgrund seiner Behauptung, "nach seinem Wissen seien gemäß der bisherigen Übung in Rußland erlittene Schäden nicht entschädigt worden", konnte die Behörde nicht die Feststellung treffen, daß der Kläger sein Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, d.h. ohne schuldhaftes Zögern in angemessener Frist eingereicht hat, nachdem er von der wahren Rechtslage erfahren hatte und damit der einer Antragstellung entgegenstehende Rechtsirrtum behoben war. Zudem war das Hindernis spätestens mit der Unterzeichnung der Vollmacht für den Prozeßbevollmächtigten am 15. Dezember 1963 entfallen. Es fehlte die Angabe, aus welchen Gründen der Antrag erst Ende März 1964 gestellt worden ist. Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 25. März 1964 konnten durch die fast drei Jahre später am 23. Februar 1967 eingereichte Versicherung nicht mehr behoben werden. Nur wenn der Kläger ohne sein Verschulden außerstande gewesen wäre, das Wiedereinsetzungsgesuch ausreichend zu begründen und die Mittel der Glaubhaftmachung zu bezeichnen, hätte er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wiedereinsetzungsgründe http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31392786 5 von 6 10/30/2022

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