- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
März 1964 in angemessener Frist nach Aufklärung des Rechtsirrtums eingereicht worden sei.
Soweit in der Sowjetunion Geschädigte oder ihre Vertreter angenommen haben, es bedürfe solcher
Angaben nicht, ist ihr Irrtum verschuldet. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1971, 510
abschließend aufgezeigt, was einer Person obliegt, die weiß, daß sie die gesetzliche Antragsfrist
versäumt hat und nach Ablauf von Jahren mit weittragenden Ansprüchen hervortritt. Von diesen
Anforderungen, die sich bei verkehrsübllcher Sorgfalt aufdrängen, kann nur der Gesetzgeber die
Anspruchsteller befreien. Sollten Geschädigte und ihre Vertreter, wie der Kläger vortragen läßt,
eine vollständige und alsbaldige Wiedereinsetzungsbitte in der Annahme versäumt haben, nach
Erlaß eines Schlußgesetzes werde es demnächst einer Wiedereinsetzung in den sogenannten
"Rußlandfällen" nicht mehr bedürfen, so läge der Mangel an zumutbarer Sorgfalt auf der Hand.
Auch wenn einige Bundesländer unzureichende Begründungen der Wiedereinsetzungsgesuche
haben genügen lassen, so kann daraus für die Rechtslage und ebenso für die Beurteilung des
Verschuldens eines rechtskundigen Bevollmächtigten nichts hergeleitet werden. Die
verfassungsmäßige Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und das Verbot richterlicher
Kontrolle der gewährten Wiedereinsetzung (§189 Abs. 3 Satz 2 BEG) schließt ein, daß ein Land im
Einzelfall oder generell die Rechtslage abweichend beurteilt; andere Länder und Behörden sind
nicht verpflichtet, sich dieser Auffassung anzuschließen. Eine großzügige Behandlung verspätet
angemeldeter, aber sachlich begründeter Entschädigungsansprüche mag einigen
Entschädigungsbehörden angemessen erschienen sein. Der Entschädigungsgesetzgeber hat sich
aber nicht entschlossen, Fristen für die Anbringung der Wiedereinsetzungsgründe zu gewähren oder
von dem Erfordernis einer aus sich heraus verständlichen und zu beurteilenden Begründung für die
Verzögerung des Antrags bis zum Zeitpunkt seiner Einreichung abzusehen oder unbestimmte
Behauptungen genügen zu lassen und es der Behörde aufzuerlegen, nach den
Wiedereinsetzungsgründen zu forschen. Entspräche es dem Willen des Gesetzgebers, auch bei
ungenügender oder nachgetragener Begründung einen Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung zu
gewähren, so bliebe es unverständlich, daß das angesichts einer stets gleichgebliebenen
entgegengesetzten Auffassung des Bundesgerichtshofs im BEG-Schlußgesetz keinen Ausdruck
gefunden hat. Dem Kläger kann wegen der Aufrechterhaltung der Antragsfrist (§189 Abs. 1 BEG)
nur mit der Wiedereinsetzung geholfen werden. Ihre Anforderungen hat der Bundesgerichtshof von
jeher aus der in Angelegenheiten von einiger Tragweite üblichen Sorgfalt hergeleitet, die von einem
Antragsteller erwartet werden kann, wenn es gilt darzutun, weshalb er erst jetzt mit seinem
Entschädigungsverlangen hervorgetreten ist. Der Senat ist nicht berechtigt, anstelle des
Gesetzgebers die sich aus der Sache ergebenden Erfordernisse zu beseitigen und
Entschädigungspflichtige, die daran generell oder im Streitfalle festhalten, ins Unrecht zu setzen.
Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers vom 25. März 1964 war sonach
ungenügend. Aufgrund seiner Behauptung, "nach seinem Wissen seien gemäß der bisherigen
Übung in Rußland erlittene Schäden nicht entschädigt worden", konnte die Behörde nicht die
Feststellung treffen, daß der Kläger sein Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, d.h. ohne schuldhaftes
Zögern in angemessener Frist eingereicht hat, nachdem er von der wahren Rechtslage erfahren
hatte und damit der einer Antragstellung entgegenstehende Rechtsirrtum behoben war. Zudem war
das Hindernis spätestens mit der Unterzeichnung der Vollmacht für den Prozeßbevollmächtigten am
15. Dezember 1963 entfallen. Es fehlte die Angabe, aus welchen Gründen der Antrag erst Ende
März 1964 gestellt worden ist. Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 25. März 1964
konnten durch die fast drei Jahre später am 23. Februar 1967 eingereichte Versicherung nicht mehr
behoben werden. Nur wenn der Kläger ohne sein Verschulden außerstande gewesen wäre, das
Wiedereinsetzungsgesuch ausreichend zu begründen und die Mittel der Glaubhaftmachung zu
bezeichnen, hätte er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wiedereinsetzungsgründe
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31392786
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10/30/2022