- Quelle: beck-online DIE DATENBANK unabhängig davon zu erfassen, ob sie auf Verfolgung beruhen oder nicht. Denn zwischen den verschiedenen Störungen können Wechselwirkungen bestehen; außerdem bleibt die Bewertung einer einzelnen Störung in Hundertsätzen der Erwerbsfähigkeit abhängig davon, wie weit der Geschädigte im übrigen gesund ist. Die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung als Grundlage der Entschädigung ist dem Gesamtzustand des Geschädigten zu entnehmen. Entschädigt wird die Minderung der Leistungsfähigkeit, soweit sie unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht. Alle tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigung sind von Amts wegen in einem Verfahren erschöpfend zu klären. Als entschädigungsfähig zu berücksichtigen sind auch solche Störungen, die der Geschädigte nicht kennt oder die er selbst nicht der Verfolgung zur Last legt, wenn sie wahrscheinlich auf ihr beruhen. Die Erledigung des Verfolgungsschadens in einem Verfahren wäre nicht erreichbar, wenn verschiedene Verfolgungsvorgänge oder verschiedene Leidensfolgen zur Grundlage verschiedener Verfahren gemacht werden könnten. Deshalb eröffnet der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit die Prüfung aller Gesundheitsschaden, die in dem Zeitraum hervorgetreten sind, für den Entschädigung verlangt wird. Eine Teilwirksamkeit des Antrages, je nach dem auf welche Maßnahmen oder Leiden er gestützt wird, ist mit den das BEG beherrschenden Grundsätzen nicht vereinbar. Eine Beschränkung des Antrags auf einzelne schädigende Maßnahmen oder einzelne Schäden wäre zudem künstlich und ohne Rückhalt in der Interessenlage der Verfolgten. Solange es, wie in aller Regel, um die Entschädigung des erlittenen Verfolgungsschadens geht, ist ein Interesse des Geschädigten ausgeschlossen, für gewisse verfolgungsbedingte Gesundheitsstörungen nicht entschädigt zu werden. Das Bedürfnis, ein Entschädigungsverlangen auf bestimmte Verfolgungsereignisse oder einzelne Auswirkungen der Verfolgung zu begrenzen, kann sich wie im vorliegenden Fall nur aus der Versäumung der Antragsfrist und dem Zufall ergeben, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Bedrohung polnischer Juden und ihren in der Sowjetunion erlittenen Schäden bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 vielfach nicht erkannt und von den Betroffenen nicht zur Nachprüfung gestellt worden ist. Diese atypische Fallgestaltung rechtfertigt es nicht, im Gesetz verankerte, die Belange der Verfolgten wahrende Grundsätze aufzugeben oder einzuschränken. Im übrigen weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts auch von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof in RzW 1971, 510 zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 Satz 1 BEG nochmals dargelegt hat. Sie gelten auch dann, wenn ein Antragsteller, der vor der deutschen Bedrohung nach Sowjetrußland geflohen und dort an seiner Gesundheit geschädigt worden ist, Entschädigung nicht beantragt hat, weil er annahm, daß die Bundesrepublik für die Folgen sowjetischer Maßnahmen auch unter diesen Voraussetzungen nicht eintrete (BGH RzW 1972, 27). Der Kläger macht hiergegen geltend, §189 Abs. 3 Satz 1 BEG stelle offenbar auf bestimmte individuelle Hinderungsgründe ab, nicht aber auf mehr oder weniger allgemein verbreitete irrige Rechtsüberzeugungen. Diese Unterscheidung ist unbegründet. Denn für jeden Verfolgten dieser Gruppe ist sein Rechtsirrtum, die Schädigung werde den nationalsozialistischen Verfolgern nicht zugerechnet, der konkrete und für ihn maßgebende Wiedereinsetzungsgrund. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht darauf an, ob den Entschädigungsbehörden bekannt war, weshalb die Mehrzahl der in der Sowjetunion geschädigten polnischen Juden erst seit 1964 Entschädigungsanträge gestellt hat. Der Mangel des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers liegt nicht darin, daß er seinen Irrtum als Hinderungsgrund nicht angegeben hätte; er ist darin zu sehen, daß die Begründung seines Gesuchs nicht erkennen ließ, wann und wie er vom Wandel der Entschädigungspraxis erfahren habe und ob sein Antrag vom http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31392786 4 von 6 10/30/2022

Select target paragraph3