BGH, Urteil vom 18.01.1961 – IV ZR 232/60LG Arnsberg;
OLG Hamm02.02.1960 Titel: BGH: Urteil vom 18.01.1961 - IV ZR 232/60
Normenkette: § 115 BEG
Amtlicher Leitsatz: Ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der in der
Zeit vor dem 19. Januar 1935 aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung
abzulegen und sich auf sie vorzubereiten, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen
Schadens in der Berufsausbildung (Ergänzung zum Urteil vom 11. Mai 1960 - IV ZR 310/59 , LM Nr. 22 zu §115 BEG 1956 = RzW 1960, 40270). Verkündet am 18. Januar
1961 Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am
11. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter
Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 2. Februar 1960 wird
zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug
nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts
wegen Der am 5. Januar 1915 geborene jüdische Kläger erlernte in der Zeit von 1930 bis 1933
im väterlichen Geschäft in M. das Kürschnerhandwerk und bestand am 15. Januar 1934
die Gesellenprüfung. Im Mai 1934 wanderte er, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, in
die Schweiz aus. Von dort begab er sich im Jahre 1936 nach Südafrika, wo er als Lohnarbeiter
tätig ist. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen
Fortkommen mit der Begründung geltend gemacht, er sei durch die Verfolgung gehindert
worden, als Kürschnergehilfe zu arbeiten und die Meisterprüfung abzulegen. Dieser habe er
sich unterziehen wollen, um später das gutgehende, mit Pelzwarenfabrikation verbundene
Geschäft seines Vaters, der Kürschnermeister gewesen sei, übernehmen zu können. Die
Entschädigungsbehörde hat dem Kläger gemäß §118 BEG wegen Schadens in der
Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5.000 DM zugebilligt, weil er aus
Verfolgungsgründen daran gehindert worden sei, in Deutschland die Meisterprüfung im
Kürschnerhandwerk abzulegen. Mit einem weiteren Bescheid hat die Entschädigungsbehörde
dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe
von 3.536 DM zugebilligt. Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des
mittleren Dienstes eingereiht und den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 1. Februar 1934 bis
31. Dezember 1940 festgesetzt. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte
Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung für die Zeit
vom 1. Februar 1934 bis 31. Dezember 1945 unter Zugrundelegung einer Einstufung in
die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und des Altersversorgungszuschlages