- 21 - den mit der Anteilsentziehung einhergehenden Vermögensverlust abbildet. Maßgebend ist wiederum die Anteilsquote im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung. Auf ein späteres Aufstocken von Anteilen am Unternehmen kommt es aus den oben (Rn. 37 ff.) erläuterten Gründen ebenso wenig an wie auf einen nachträglichen Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an anderen Anteilsinhabern. Der Gesellschaftsanteil der G. AG an der F. GmbH darf dem von der O. & K. AG unmittelbar gehaltenen 10%igen Anteil an dieser Gesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG daher nur in Höhe der Quote zugerechnet werden, die im Zeitpunkt der Entziehung der den Rechtsvorgängern der Klägerin im September 1936 noch verbliebenen Aktien an der O. & K. AG bestand. 45 2. Auf der Grundlage der revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz erweist sich das angegriffene Urteil auch nicht - zumindest teilweise - als im Ergebnis richtig. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass jedenfalls ein Teil der entzogenen Beteiligung in der Nachkriegszeit zurückgegeben worden wäre. Zwar gehen aus den Akten Wiedergutmachungsanträge wegen der Entziehung von Aktien der Rechtsvorgänger der Klägerin an der O. & K. AG hervor, die zumindest teilweise bei der Gründung der F. GmbH 1936 noch vorhandene Aktien betrafen, etwa Aktien der Frau M. B., geb. O., im Nennwert von 102 000 RM, die im August 1939 zur Begleichung der Judenvermögensabgabe veräußert wurden. Das Ergebnis der Wiedergutmachungsverfahren lässt sich aber weder dem angegriffenen Urteil noch den von ihm in Bezug genommenen Akten entnehmen. Danach war das Wiedergutmachungsverfahren betreffend das Aktienpaket der Frau B. - (150 WGK) 62 WGA 1365/55 (131/57) - nicht Gegenstand des nur in den weiteren Verfahren - (150 WGK) 62 WGA 1364/55 (129/57) und (150 WGK) 62 WGA 1366/55 (133/57) - geschlossenen Teilvergleiches vom 14. Juli 1960 und des diese Verfahren abschließenden rechtskräftigen Beschlusses des Kammergerichts vom 27. März 1961 - 3 W 2121/60 -. Ob und mit welchem Ergebnis A. O., der erfolglos die Rückgabe der A. M. O. entzogenen Aktien beantragt hatte und dem die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorbehalten worden war, solche Ansprüche geltend gemacht hat, geht aus den Akten nicht hervor. Auch der Entscheidung des U.S. Court of Appeals for the Eleventh Circuit vom 3. August 2004 - No. 03-11880 -

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