- 20 - nach dem 10%igen Gesellschaftsanteil der O. & K. AG berechnet, sondern diesem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG anteilig den 90%igen Gesellschaftsanteil der G. AG hinzugerechnet. Dabei hat es aber unzutreffend die maximale bis zum 8. Mai 1945 erreichte Beteiligungsquote für maßgeblich gehalten, statt - richtig - auf die Beteiligungsquote abzustellen, die im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung erreicht war. 43 § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG sieht eine Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung nur vor, wenn das Beteiligungsunternehmen mehr als 20 % der Anteile des Unternehmens hielt, an dem die mittelbare Beteiligung bestand. Bei der Berechnung der Anteilsquote des Beteiligungsunternehmens sind den von ihm selbst gehaltenen Anteilen (§ 16 Abs. 2 AktG) unter anderem diejenigen fiktiv hinzuzurechnen, die seinen Treuhändern oder von ihm abhängigen - weiteren - Unternehmen gehören (§ 16 Abs. 4 AktG; dazu vgl. Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2016, § 16 Rn. 1 und 43). Die G. AG war seit der Gründung der F. GmbH von der O. & K. AG abhängig, weil nach § 17 Abs. 2 AktG eine Abhängigkeit vom Mehrheitsgesellschafter zu vermuten ist und die G. fabrik AG zu mehr als 90 % von der O. & K. AG gehalten wurde. 44 Anders als im Konzernrecht sind die Anteile der abhängigen Gesellschaft dem Beteiligungsunternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG allerdings nur quotal, nämlich entsprechend der eigenen Beteiligung am abhängigen Unternehmen zuzurechnen. Die volle konzernrechtliche Zurechnung bezweckt, eine Umgehung der an die Mehrheitsbeteiligung anknüpfenden Vorschriften durch eine Aufteilung auf mehrere abhängige Rechtsträger zu verhindern (Windbichler, in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz, Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 16 Rn. 25 und 31 f.). Dagegen soll die Verweisung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG auf § 16 Abs. 2 und 4 AktG verhindern, dass eine Bruchteilsrestitution schon wegen - womöglich verfolgungsbedingter - Treuhandkonstruktionen und Anteilsübertragungen auf verschiedene vom Verfolgten abhängige Rechtsträger scheitert. Dies spricht ebenso wie der systematische Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG und dem vermögensrechtlichen Konnexitätsgrundsatz für eine quotale Zurechnung, die

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